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Fahrzeugkaufvertrag – Fabrikneuheit eines Ausstellungsfahrzeugs

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Wer einen Neuwagen bestellt, erwartet glänzenden Lack und makellose Sitze. Doch was, wenn das vermeintliche Traumauto in Wahrheit schon als Ausstellungsstück im Rampenlicht stand? Ein aktuelles Urteil zeigt: Auch ein Ausstellungsfahrzeug kann als „fabrikneu“ durchgehen – aber nicht ohne Preisabschlag. Zum vorliegenden Urteil Az.: 271 C 8389/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG München
  • Datum: 17.12.2021
  • Aktenzeichen: 271 C 8389/21
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Kundin, die am 07.10.2019 bei der Beklagten ein Fahrzeug als Neufahrzeug kaufte und eine Preisminderung verlangt, weil sie der Meinung ist, das Fahrzeug sei nicht Fabrikneu gewesen und weil kurz nach der Übergabe die Batterie defekt war.
  • Beklagte: Ein Autohaus, das der Klägerin am 07.10.2019 ein Fahrzeug verkaufte. Das Fahrzeug wurde als Neufahrzeug verkauft, war aber bereits am 07.11.2018 hergestellt und in einer anderen Niederlassung ausgestellt worden.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Kundin kaufte am 07.10.2019 bei einem Autohaus einen Mercedes SLC 300 für 54.604,10 € als Neufahrzeug. Das Auto war jedoch bereits am 07.11.2018 hergestellt und in einer anderen Filiale des Autohauses ausgestellt gewesen, wo es von Besuchern besichtigt, aber nicht zugelassen oder gefahren wurde. Nach der Übergabe am 31.10.2019 musste die Kundin am 11.11.2019 die Pannenhilfe in Anspruch nehmen, weil die Autobatterie defekt war und ausgetauscht werden musste. Daraufhin forderte die Kundin am 17.11.2019 eine Preisminderung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es wurde gestritten, ob das verkaufte Fahrzeug die vertraglich Vereinbarte Beschaffenheit eines „Neufahrzeugs“ aufwies und ob der Kundin deshalb ein Anspruch auf Preisminderung zusteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Autohaus (Beklagte) muss an die Kundin (Klägerin) 1.000,00 € zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
  • Folgen: Die Klägerin muss 80 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen, die Beklagte 20 Prozent. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei abwenden, indem sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags hinterlegen, es sei denn, die vollstreckende Partei leistet zuvor selbst Sicherheit in dieser Höhe. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Der Fall: Neuwagenkauf mit Tücken am Amtsgericht München

Am Amtsgericht München wurde ein interessanter Fall verhandelt, der viele Autokäufer betreffen könnte. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann ein als Neuwagen verkauftes Fahrzeug tatsächlich noch als fabrikneu gilt, insbesondere wenn es zuvor als Ausstellungsstück diente. Das Urteil (Az.: 271 C 8389/21) vom 17. Dezember 2021 gibt hierzu wichtige Hinweise.

Der Streitgegenstand: Ein Mercedes SLC als Ausstellungsfahrzeug

Eine Kundin erwarb am 7. Oktober 2019 bei einer Niederlassung eines bekannten Autohauses (der Beklagten) einen Mercedes Benz SLC 300. Der Kaufpreis betrug 54.604,10 Euro, wobei bereits ein erheblicher Nachlass von über 7.000 Euro gegenüber dem ursprünglichen Listenpreis gewährt wurde. Die Käuferin ging davon aus, ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben.

Ungewöhnliche Umstände des Kaufs

Das Fahrzeug, hergestellt bereits am 7. November 2018, befand sich zum Zeitpunkt des Kaufs nicht am Verkaufsort, sondern in einer anderen Niederlassung in K….


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