Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 66 C 209/20[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: AG Bergisch Gladbach
Datum: 17.12.2021
Aktenzeichen: 66 C 209/20
Beteiligte Parteien:
Kläger: Fahrzeughalter, der Schadensersatz (Reparaturkosten, Gutachterkosten, Verbringungskosten, Nutzungsausfall) für eine zerstörte Klimaanlage seines PKW fordert. Er vermutet, die Beklagte habe den Schaden bei einer Dichtigkeitsprüfung verursacht.
Beklagte: Werkstatt, die vom Kläger mit der Fehlerdiagnose und Dichtigkeitsprüfung der Klimaanlage beauftragt wurde.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Überprüfung seiner nicht funktionierenden Klimaanlage. Die Beklagte führte eine Diagnose und Dichtigkeitsprüfung durch, stellte eine Undichtigkeit und fehlendes Kühlmittel fest. Der Kläger bezahlte und nahm das Auto mit. Zwei Tage später traten Schleifgeräusche auf, am Folgetag fiel das Fahrzeug aus. In der Werkstatt der Beklagten wurde festgestellt, dass der Klimakompressor zerstört war.
Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beklagte durch die Art der durchgeführten Dichtigkeitsprüfung (möglicherweise Betrieb ohne ausreichend Kühlmittel) den Schaden am Klimakompressor verursacht hat und deshalb Schadensersatz leisten muss.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet wer[…]