Gelöschte Punkte im Register – verpufft sind sie deshalb noch lange nicht. Ein Gerichtsurteil zeigt jetzt: Wer im Straßenverkehr einmal ermahnt wurde, für den kann eine alte Sünde auch nach Jahren noch bitter nachwirken. Es geht um die Frage: Verliert eine Ermahnung ihre Gültigkeit, wenn der ursprüngliche Verkehrsverstoß längst aus Flensburg getilgt ist? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 B 5/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG)
- Datum: 9. März 2022
- Aktenzeichen: 6 B 5/22
- Verfahrensart: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Fahrer (Antragsteller im Eilverfahren), dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er argumentierte, dass eine frühere Ermahnung ungültig sei, da ein zugrunde liegender Verstoß inzwischen aus dem Register gelöscht wurde.
- Beklagte: Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die die Ermahnung aussprach und später die Fahrerlaubnis entzog.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Einem Fahrer wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er neun Punkte im Fahreignungsregister angesammelt hatte. Zuvor war er bei Erreichen von vier Punkten im Januar 2019 behördlich ermahnt worden. Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis legte der Fahrer Widerspruch ein und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob eine behördliche Ermahnung wegen Punkten im Fahreignungsregister ihre Wirkung behält, auch wenn einer der Verkehrsverstöße, die zur Ermahnung führten, später wegen Fristablaufs aus dem Register gelöscht (getilgt) wird und ob das Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dem entgegensteht.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Entziehung der Fahrerlaubnis war rechtmäßig. Die frühere Ermahnung behielt ihre Gültigkeit.
Der Fall vor Gericht
Streit um Punkte und Fahrerlaubnisentzug vor Gericht
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen zu vieler Punkte rechtmäßig war. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob eine frühere behördliche Maßnahme, eine sogenannte Ermahnung, ihre Gültigkeit verliert, wenn eine der zugrunde liegenden Verkehrsverstöße später aus dem Register gelöscht wird. Die Entscheidung fiel am 9. März 2022 unter dem Aktenzeichen 6 B 5/22.
Das Fahreignungs-Bewertungssystem als Hintergrund
In Deutschland existiert ein Punktesystem, das die Fahreignung von Verkehrsteilnehmern bewertet. Verstöße gegen Verkehrsregeln führen zu Einträgen im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg. Je nach Schwere des Verstoßes werden Punkte vergeben. Das System sieht bei bestimmten Punkteständen gestufte Maßnahmen vor, die in § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt sind.
Die Stufen des Maßnahmen-Systems
Erreicht ein Fahrer 4 oder 5 Punkte, erfolgt eine Ermahnung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Bei 6 oder 7 Punkten folgt eine Verwarnung. Wird der Stand von 8 oder mehr Punkten erreicht, gilt der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen. Diese Maßnahmen müssen in der vorgesehenen Reihenfolge ergriffen werden….