Gelöschte Punkte im Register – verpufft sind sie deshalb noch lange nicht. Ein Gerichtsurteil zeigt jetzt: Wer im Straßenverkehr einmal ermahnt wurde, für den kann eine alte Sünde auch nach Jahren noch bitter nachwirken. Es geht um die Frage: Verliert eine Ermahnung ihre Gültigkeit, wenn der ursprüngliche Verkehrsverstoß längst aus Flensburg getilgt ist? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 B 5/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG) Datum: 9. März 2022 Aktenzeichen: 6 B 5/22 Verfahrensart: Eilverfahren Rechtsbereiche: Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Fahrer (Antragsteller im Eilverfahren), dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er argumentierte, dass eine frühere Ermahnung ungültig sei, da ein zugrunde liegender Verstoß inzwischen aus dem Register gelöscht wurde. Beklagte: Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die die Ermahnung aussprach und später die Fahrerlaubnis entzog. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Einem Fahrer wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er neun Punkte im Fahreignungsregister angesammelt hatte. Zuvor war er bei Erreichen von vier Punkten im Januar 2019 behördlich ermahnt worden. Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis legte der Fahrer Widerspruch ein und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob eine behördliche Ermahnung wegen Punkten im Fahreignungsregister ihre Wirkung behält, auch wenn einer der Verkehrsverstöße, die zur Ermahnung führten, später wegen Fristablaufs aus dem Register gelöscht (getilgt) wird und ob das Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dem entgegensteht. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Eine Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Vermieter ist nur für die Zukunft möglich. Nach einer Betriebskostenabrechnung ist eine Anpassung/Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen jedoch auch dann möglich, wenn bereits die nachfolgende Abrechnungsperiode abgelaufen, aber noch nicht abgerechnet ist (BGH, Urteil vom 18.05.2011, Az: VIII ZR 271/10).[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/betriebskostenvorauszahlungen-erhoehung-durch-vermieter_1196/