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Betriebsbedingte Kündigung – Dringende betriebliche Erfordernisse für Kündigung – § 1 Abs 2 KSchG

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Eine betriebsbedingte Kündigung sollte den Job einer Kundenberaterin beenden. Doch das Landesarbeitsgericht urteilte: Unwirksam! Der Arbeitsplatz der Frau bleibt gesichert – trotz Kündigungsschreiben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 81/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Datum: 16.12.2021 Aktenzeichen: 2 Sa 81/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Arbeitnehmerin (Kundenberaterin), die sich gegen eine Kündigung wehrte und Weiterbeschäftigung, ein Zwischenzeugnis sowie ausstehendes Gehalt forderte. Beklagte: Die Arbeitgeberin, die die Kündigung ausgesprochen hatte und gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung einlegte. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin ordentlich zum 30. Juni 2020. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen und forderte zusätzlich die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, ihre Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Rechtsstreits und die Zahlung von Gehältern für die Monate August bis Dezember 2020. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin in erster Instanz Recht. Die Arbeitgeberin legte daraufhin Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Kern des Rechtsstreits: Die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 30. Juni 2020 sowie die daraus resultierenden Ansprüche der Arbeitnehmerin auf ein Zwischenzeugnis, Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlungen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück und bestätigte im Wes


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