Ein Handschlag an der Haustür besiegelte vermeintlich ein Geschäft über eine Fassadensanierung. Doch ein Gericht machte dem nun einen Strich durch die Rechnung – dank des Widerrufsrechts. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 113/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Offenburg Datum: 30.12.2021 Aktenzeichen: 3 O 113/21 Verfahrensart: Urteil Beteiligte Parteien: Kläger: Unternehmen, das seine Vergütung aus einem Vertrag über die Sanierung einer Hausfassade sowie Teilen des Daches einklagt. Beklagte: Hausbesitzer, der den Auftrag zur Sanierung am 18.12.2019 unterzeichnete. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Sanierung (Reinigung, Ausbesserung, Grundierung, Beschichtung) der Putzfassade an beiden Giebelseiten seines Hauses, der Sockel sowie dem Streichen des Holzes am Dach und an fünf Dachgauben. Als Vergütung wurde ein Pauschalfestpreis von 19.000 Euro vereinbart. Der Vertrag wurde unterzeichnet, nachdem ein Handelsvertreter der Klägerin den Beklagten unaufgefordert zu Hause aufgesucht hatte. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob dem Beklagten bei Vertragsschluss das Auftragsformular mit der auf der Rückseite abgedruckten Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Folgen: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar, wenn er eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wurde auf 5.268,91 Euro festgesetzt. Der Fall vor Gericht Fassadensanierung endet vor Gericht: Firma scheitert mit Zahlungsforderung Das Landg
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Mönchengladbach, Az.: 5 Ga 7/16, Urteil vom 15.04.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. 3. Streitwert: 10.000,00 EUR Tatbestand Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung von Äußerungen und Handlungen. Der Beklagte war seit dem 1.5.2015 […]