Die Pleite des Fischgroßhändlers – und plötzlich stand für einen Ex-Manager mehr auf dem Spiel als nur sein Job. Der Insolvenzverwalter wollte seine Direktversicherung als Faustpfand nutzen. Doch das Gericht entschied: An die Altersvorsorge dürfen Insolvenzverwalter nicht so einfach Hand anlegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 11394/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Düsseldorf 6. Kammer Datum: 20.12.2021 Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Schuldrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ehemaliger Leiter Finanz- und Rechnungswesen der A. GmbH, der die Freigabe einer Direktversicherung und Schadensersatz fordert. Beklagte: Partei, von der die Freigabe der Direktversicherung verlangt wird, die ihrerseits Auskunft und Schadensersatz (per Widerklage) fordert. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Ein ehemaliger Leiter Finanz- und Rechnungswesen (Kläger) war vom 01.02.2011 bis zum 31.05.2018 bei der A. GmbH beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten die Parteien über die Freigabe einer Direktversicherung (betriebliche Altersvorsorge). Der Beklagte forderte zudem Auskunft vom Kläger und machte per Widerklage Schadensersatz geltend, ebenso wie der Kläger Schadensersatz forderte. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Direktversicherung des Klägers freizugeben. Streitig war insbesondere, ob der Beklagte die Freigabe verweigern durfte, um einen Auskunftsanspruch (möglicherweise aus einem Insolvenzkontext) durchzusetzen (Zurückbehaltungsrecht). Weitere Streitpunkte waren Schadensersatzforderungen beider Seiten. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, die Freigabe der Direktversicherung zu erklären. Die weitergehende Klage des Klägers und die Widerklage des Beklagten wurden abgewiesen. Der Beklagte muss die Kost
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Frankfurt – Az.: 16 U 1/12 – Beschluss vom 08.03.2012 Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er aufgrund Beratung davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung […]