Die Pleite des Fischgroßhändlers – und plötzlich stand für einen Ex-Manager mehr auf dem Spiel als nur sein Job. Der Insolvenzverwalter wollte seine Direktversicherung als Faustpfand nutzen. Doch das Gericht entschied: An die Altersvorsorge dürfen Insolvenzverwalter nicht so einfach Hand anlegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Ca 11394/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Düsseldorf 6. Kammer
- Datum: 20.12.2021
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Schuldrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ehemaliger Leiter Finanz- und Rechnungswesen der A. GmbH, der die Freigabe einer Direktversicherung und Schadensersatz fordert.
- Beklagte: Partei, von der die Freigabe der Direktversicherung verlangt wird, die ihrerseits Auskunft und Schadensersatz (per Widerklage) fordert.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein ehemaliger Leiter Finanz- und Rechnungswesen (Kläger) war vom 01.02.2011 bis zum 31.05.2018 bei der A. GmbH beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten die Parteien über die Freigabe einer Direktversicherung (betriebliche Altersvorsorge). Der Beklagte forderte zudem Auskunft vom Kläger und machte per Widerklage Schadensersatz geltend, ebenso wie der Kläger Schadensersatz forderte.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Direktversicherung des Klägers freizugeben. Streitig war insbesondere, ob der Beklagte die Freigabe verweigern durfte, um einen Auskunftsanspruch (möglicherweise aus einem Insolvenzkontext) durchzusetzen (Zurückbehaltungsrecht). Weitere Streitpunkte waren Schadensersatzforderungen beider Seiten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, die Freigabe der Direktversicherung zu erklären. Die weitergehende Klage des Klägers und die Widerklage des Beklagten wurden abgewiesen. Der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung unter anderem damit, dass der Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Freigabe der Versicherung geltend machen kann, das auf einem Auskunftsanspruch aus dem Insolvenzrecht basiert. Ein solcher Auskunftsanspruch stelle keine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis dar und es fehle die notwendige Verbindung (Konnexität) zur Pflicht der Freigabe der Altersvorsorge. Die Geltendmachung sei zudem treuwidrig. Bei einem Betriebsübergang habe der Arbeitnehmer zwar Anspruch auf eine wertmäßig gleiche Altersversorgung, aber nicht zwingend auf die Fortführung desselben Versicherungsvertrags.
- Folgen: Der Beklagte ist verpflichtet, die Freigabe der Direktversicherung gegenüber der Versicherungsgesellschaft „E.“ zu erklären. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Fall vor Gericht
Rechtsstreit um Direktversicherung im Insolvenzfall
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem komplexen Fall entschieden, der die Freigabe einer Direktversicherung im Kontext einer Unternehmensinsolvenz betraf. Geklagt hatte ein ehemaliger leitender Angestellter gegen den Insolvenzverwalter seines früheren Arbeitgebers. Im Kern ging es um die Frage, ob der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Versicherungspolice an den Arbeitnehmer verweigern durfte.
Der Kläger und seine Position
Der Kläger war als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens bei der A. GmbH, einem Fischgroßhändler, beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging später durch einen Betriebsübergang auf eine Nachfolgefirma über….