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Fahrzeugbeschädigung durch herabfallendes Werbeschild – Schadensersatzansprüche

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Ein Windstoß, ein fallendes Werbeschild – Blechschaden auf dem Firmenparkplatz. Doch für den Betreiber wurde es weit mehr als das: Das Landgericht Meiningen verhandelte die Frage, wer für die Sicherheit auf Firmengeländen geradestehen muss. Ein unerwarteter Schaden am Auto eines Besuchers rückte die oft unterschätzte Verkehrssicherungspflicht in den Fokus. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 302/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Meiningen Datum: 29.12.2021 Aktenzeichen: 2 O 302/21 Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht (Verkehrssicherungspflicht) Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Prüfingenieur, der Schadensersatz wegen eines Vorfalls auf dem Firmengelände der Beklagten fordert. Beklagte: Eine Firma, auf deren Gelände sich der Vorfall ereignete. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Ein Prüfingenieur parkte sein Auto auf dem Firmengelände der Beklagten, während er dort arbeitete. Ein Werbeschild der Beklagten löste sich und fiel auf das Auto, wodurch dieses beschädigt wurde. Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte ihre Pflicht zur Sicherung ihres Geländes (Verkehrssicherungspflicht) verletzt hat und deshalb für den Schaden am Auto des Klägers haften muss. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Beklagte wurde größtenteils zur Zahlung von Schadensersatz an eine Bank (für das beschädigte Fahrzeug) und direkt an den Kläger verurteilt. Es wurde zudem festgestellt, dass die Beklagte auch für zukünftige Schäden aus dem Unfall haftet. Ein kleiner Teil der Klage wurde abgewiesen. Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn der Kläger eine Sicherheit leistet. Der F


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