Ein Windstoß, ein fallendes Werbeschild – Blechschaden auf dem Firmenparkplatz. Doch für den Betreiber wurde es weit mehr als das: Das Landgericht Meiningen verhandelte die Frage, wer für die Sicherheit auf Firmengeländen geradestehen muss. Ein unerwarteter Schaden am Auto eines Besuchers rückte die oft unterschätzte Verkehrssicherungspflicht in den Fokus. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 302/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Meiningen
- Datum: 29.12.2021
- Aktenzeichen: 2 O 302/21
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht (Verkehrssicherungspflicht)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Prüfingenieur, der Schadensersatz wegen eines Vorfalls auf dem Firmengelände der Beklagten fordert.
- Beklagte: Eine Firma, auf deren Gelände sich der Vorfall ereignete.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein Prüfingenieur parkte sein Auto auf dem Firmengelände der Beklagten, während er dort arbeitete. Ein Werbeschild der Beklagten löste sich und fiel auf das Auto, wodurch dieses beschädigt wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte ihre Pflicht zur Sicherung ihres Geländes (Verkehrssicherungspflicht) verletzt hat und deshalb für den Schaden am Auto des Klägers haften muss.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte wurde größtenteils zur Zahlung von Schadensersatz an eine Bank (für das beschädigte Fahrzeug) und direkt an den Kläger verurteilt. Es wurde zudem festgestellt, dass die Beklagte auch für zukünftige Schäden aus dem Unfall haftet. Ein kleiner Teil der Klage wurde abgewiesen.
- Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn der Kläger eine Sicherheit leistet.
Der Fall vor Gericht
Haftung für heruntergefallenes Werbeschild am Landgericht Meiningen
Das Landgericht Meiningen hat in einem Urteil entschieden, dass ein Unternehmen für Schäden haftbar ist, die durch ein herabfallendes Werbeschild auf seinem Firmengelände entstanden sind. Die Entscheidung betont die Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und deren Verantwortung für die Sicherheit von Besuchern und deren Eigentum.
Der Vorfall auf dem Firmengelände
Am 17. September 2020 befand sich der Kläger, ein Prüfingenieur, beruflich auf dem Gelände der Beklagten. Er parkte seinen Skoda Octavia auf dem ausgewiesenen Parkplatz des Unternehmens, um in der Werkshalle Hauptuntersuchungen durchzuführen. Während seiner Abwesenheit ereignete sich der schadenstiftende Vorfall. Gegen 12:50 Uhr löste sich ein Werbeschild der beklagten Firma von seinem Befestigungsmast. Das Schild fiel auf den geparkten PKW des Klägers und verursachte dabei Schäden im vorderen linken Bereich des Fahrzeugs, insbesondere am Spiegel, Kotflügel und der Fahrzeugecke.
Entdeckung des Schadens
Der Kläger selbst beobachtete das Herabfallen des Schildes nicht direkt. Er wurde jedoch von der Geschäftsführerin der Beklagten informiert und zum Parkplatz gebeten. Dort stellten beide fest, dass das Werbeschild vom Mast gefallen war und nun am beschädigten Fahrzeug des Klägers lehnte.
Details zum Werbeschild
Bei dem herabgefallenen Objekt handelte es sich um ein Werbeschild mit einem Gewicht zwischen fünf und zehn Kilogramm. Es war ursprünglich im Jahr 2010 auf dem Firmengelände montiert worden. Ein wichtiger Aspekt, der im Verfahren eine Rolle spielte, war die Vorgeschichte des Schildes….