Wer sein Unfallauto im Ausland reparieren lässt, muss nicht automatisch auf vollen Schadensersatz verzichten. Denn der Bundesgerichtshof stärkt jetzt das Recht auf fiktive Abrechnung. Das bedeutet für viele Autofahrer mehr finanzielle Freiheit nach einem Blechschaden. Zum vorliegenden Urteil Az.: VI ZR 300/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 28. Januar 2025
- Aktenzeichen: VI ZR 300/24
- Verfahrensart: Revision
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Fahrzeughalter, dessen in Deutschland zugelassenes Fahrzeug bei einem Unfall in Deutschland beschädigt wurde. Er ließ das Fahrzeug während eines Urlaubs in der Türkei reparieren, machte aber die tatsächlichen Kosten nicht geltend, sondern forderte Schadensersatz auf Basis eines deutschen Gutachtens.
- Beklagte: Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Argumentierte (über die Vorinstanz), dass der Kläger nur die tatsächlich im Ausland angefallenen Kosten verlangen könne. Legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall in Deutschland ließ der Kläger sein Fahrzeug in der Türkei reparieren. Er verlangte vom gegnerischen Haftpflichtversicherer (Beklagte) Schadensersatz auf Basis der in einem deutschen Gutachten geschätzten Reparaturkosten (3.087,80 EUR netto), ohne die tatsächlichen Kosten der Reparatur in der Türkei anzugeben. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr teilweise statt (auf Basis einer Haftungsquote von 40% zulasten der Beklagten).
- Kern des Rechtsstreits: Darf der Geschädigte Schadensersatz auf Basis der fiktiven Reparaturkosten laut deutschem Gutachten verlangen, auch wenn er das Fahrzeug tatsächlich im Ausland reparieren ließ und die dortigen (möglicherweise niedrigeren) Kosten nicht nennt?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Revision der Beklagten wurde größtenteils zurückgewiesen, nämlich bezüglich der vom Landgericht zugesprochenen (anteiligen) Reparaturkosten, der darauf entfallenden Anwaltskosten und Zinsen. Im Übrigen wurde die Revision als unzulässig verworfen.
- Folgen: Die Beklagte muss den vom Landgericht festgestellten Schadensersatz zahlen (basierend auf 40% Haftung, davon 1.132,38 EUR für Reparaturkosten) und trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil des Landgerichts ist in diesem Umfang rechtskräftig.
Der Fall vor Gericht
Grundlegende Fakten zum Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 unter dem Aktenzeichen VI ZR 300/24 ein wichtiges Urteil zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen gefällt. Im Kern ging es um die Frage, wie Reparaturkosten zu ersetzen sind, wenn ein in Deutschland beschädigtes Fahrzeug im Ausland repariert wird. Geklagt hatte ein Autofahrer gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Der Kläger, wohnhaft in Deutschland, erlitt im März 2022 in Meinerzhagen einen Verkehrsunfall, bei dem sein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug beschädigt wurde. Die Haftung des Unfallgegners bzw. dessen Versicherung war dem Grunde nach unstrittig, jedoch bestand Uneinigkeit über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes, insbesondere bei den Reparaturkosten.
Der Weg zur fiktiven Schadensabrechnung
Um seinen Schaden zu beziffern, holte der Kläger ein Sachverständigengutachten ein. Dieses Gutachten schätzte die notwendigen Reparaturkosten auf 3….