Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: VI ZR 300/24[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 28. Januar 2025
Aktenzeichen: VI ZR 300/24
Verfahrensart: Revision
Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Fahrzeughalter, dessen in Deutschland zugelassenes Fahrzeug bei einem Unfall in Deutschland beschädigt wurde. Er ließ das Fahrzeug während eines Urlaubs in der Türkei reparieren, machte aber die tatsächlichen Kosten nicht geltend, sondern forderte Schadensersatz auf Basis eines deutschen Gutachtens.
Beklagte: Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Argumentierte (über die Vorinstanz), dass der Kläger nur die tatsächlich im Ausland angefallenen Kosten verlangen könne. Legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall in Deutschland ließ der Kläger sein Fahrzeug in der Türkei reparieren. Er verlangte vom gegnerischen Haftpflichtversicherer (Beklagte) Schadensersatz auf Basis der in einem deutschen Gutachten geschätzten Reparaturkosten (3.087,80 EUR netto), ohne die tatsächlichen Kosten der Reparatur in der Türkei anzugeben. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr teilweise statt (auf Basis einer Haftungsquote von 40% zulasten der Beklagten).
Kern des Rechtsstreits: Darf der Geschädigte Schadensersatz auf Basis der fiktiven Reparaturkosten laut deutschem Gutachten verlangen, auch wenn er das Fahrzeug tatsächlich im Ausland reparieren ließ und die dortigen (möglicherweise niedrigeren) Kosten nicht nennt?