Wer seine alte Heizung gegen eine moderne Wärmepumpe tauschen will, tappt schnell in eine unerwartete Falle. So erging es nun Wohnungseigentümern in Köln. Vor Gericht scheiterten sie, weil sie eine entscheidende Formalie übersehen hatten – und das, obwohl es eigentlich um den Einbau einer Wärmepumpe ging. Zum vorliegenden Urteil Az.: 202 C 38/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Köln Datum: 19.08.2024 Aktenzeichen: 202 C 38/24 Beteiligte Parteien: Kläger: Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hatten ein Splitgerät auf dem Balkon installiert, nachdem ihre alte Heizung defekt war. Sie argumentieren, die Beeinträchtigung sei geringfügig (weder optisch noch akustisch störend) und die Wohnung ohne Heizung unbenutzbar. Sie meinen, die genaue Angabe des Geräts sei unwichtig, da die Gemeinschaft sowieso jedes Splitgerät ablehne. Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie lehnte die Genehmigung des von den Klägern installierten Splitgeräts in einer Eigentümerversammlung ab. Ihre Verwaltung hatte zuvor auf die Notwendigkeit einer Genehmigung hingewiesen. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ersetzten ihre defekte Nachtspeicherheizung durch ein Split-Klimagerät, das sie auf ihrem Balkon installierten. Die Verwaltung wies auf die Notwendigkeit einer Genehmigung hin, die jedoch von der Eigentümergemeinschaft in einer Versammlung verweigert wurde. Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Kläger von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen können, der Installation des Splitgeräts auf dem Balkon nachträglich zuzustimmen, obwohl es sich um eine Bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelt und die Gemeinschaft dies abgelehnt hatte. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Klage der Wohnungseigentüme
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Steinfurt – Az.: 21 C 966/11 – Urteil vom 26.10.2011 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht […]