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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wann ist gewillkürte Prozessstandschaft zulässig?

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Crash mit dem Firmenwagen, Reparatur in der eigenen Werkstatt – eigentlich eine klare Sache. Doch plötzlich geht es um die Frage, ob der Unfallverursacher auch den Gewinn der eigenen Werkstatt zahlen muss, wenn ein Leasingfahrzeug zu Schaden kommt. Der Bundesgerichtshof hat nun ein überraschendes Urteil gefällt, das viele Leasingnehmer mit Werkstattbetrieb aufhorchen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: VI ZR 141/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof Datum: 21. Januar 2025 Aktenzeichen: VI ZR 141/24 Verfahrensart: Urteil im Revisionsverfahren Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht (Verkehrsunfall), Leasingrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Leasingnehmerin eines bei einem Unfall beschädigten Fahrzeugs. Sie reparierte das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt und fordert vom Unfallverursacher den vollen Rechnungsbetrag, einschließlich des darin enthaltenen Unternehmergewinns. Sie ist laut Leasingvertrag berechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Beklagte: Der Unfallverursacher, der für den Unfall allein haftet. Er weigert sich, den Unternehmergewinnanteil der Reparaturkosten zu erstatten. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Ein von der Klägerin geleastes Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt, für den der Beklagte allein verantwortlich ist. Die Klägerin ließ das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt reparieren und stellte dem Beklagten die Kosten inklusive eines Gewinnanteils in Rechnung. Der Beklagte bezahlte nur einen Teilbetrag und zog den Gewinnanteil ab. Kern des Rechtsstreits: Darf die Leasingnehmerin, die ihr beschädigtes Fahrzeug in der eigenen Werkstatt repariert, vom Schädiger auch den Ersatz des in den Reparaturkosten enthaltenen Unternehmergewinns verlangen? Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Waldshu


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