Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 15 W 1883/24[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: OLG Nürnberg
Datum: 30.01.2025
Aktenzeichen: 15 W 1883/24
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Der Erbe der verstorbenen Vorerbin H. (Beschwerdeführer).
Beklagte: Die Person, die als Nacherbe der ursprünglichen Eigentümerin A. fälschlicherweise im Grundbuch eingetragen wurde.
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Eine Person (A.) war Miteigentümerin eines Grundstücks zu 1/3. In einem Erbvertrag von 1986 setzte sie ihre Tochter (H.) als Vorerbin ein und bestimmte Nacherben für den Fall von H.s Tod. Zugleich wurde geregelt, dass H. den „gesamten übrigen Nachlass“, mit Ausnahme eines bestimmten Grundbesitzes, als Vorausvermächtnis erhalten solle. Nach dem Tod von H. wurde eine andere Person (der Nacherbe von A.) aufgrund eines Erbscheins als neuer Miteigentümer zu 1/3 im Grundbuch eingetragen. Der Erbe von H. (Beschwerdeführer, ebenfalls durch Erbschein ausgewiesen) beantragte seine Eintragung und legte Beschwerde gegen die Eintragung des Nacherben ein, da er der Ansicht war, dass der Miteigentumsanteil ihm zustehe.
Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, ob der Miteigentumsanteil der verstorbenen A. an den Nacherben von A. fiel oder ob er Teil des Vorausvermächtnisses an die Vorerbin H. war und somit von deren Erben (dem Beschwerdeführer) geerbt wurde.
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