Ein Skiunfall auf der Piste, eine schmerzhafte Schulter – und plötzlich lehnte die Versicherung die Zahlung ab. War es wirklich der Sturz, der die Verletzung verursachte? Oder spielten Vorschäden eine entscheidende Rolle? Ein Gericht in Dresden musste klären, ob der Unfall tatsächlich die Ursache war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1079/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Dresden
- Datum: 21.01.2025
- Aktenzeichen: 4 U 1079/23
- Verfahrensart: Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Versicherungsnehmerin, die nach einem Skiunfall weitere Leistungen aus ihrer Unfallversicherung fordert.
- Beklagte: Unfallversicherung der Klägerin.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin stürzte am 8. Februar 2016 beim Skifahren und zog sich eine Verletzung an der rechten Schulter zu. Sie machte daraufhin Ansprüche aus ihrer privaten Unfallversicherung bei der Beklagten geltend.
- Kern des Rechtsstreits: Es war zu klären, ob der Skiunfall die (Mit-)Ursache für die Schulterverletzung war, wie es die Versicherungsbedingungen (Allianz-AUB 94) für einen Leistungsanspruch erfordern.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das vorherige Urteil des Landgerichts Leipzig (Az. 3 O 1923/20 vom 23.05.2023) teilweise ab. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 4.241,19 € zuzüglich Zinsen an die Klägerin verurteilt. Weitere Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht sah es als bewiesen an, dass der Skiunfall ursächlich für die Schulterverletzung war. Gemäß den Versicherungsbedingungen liegt ein Unfall vor, wenn ein plötzliches äußeres Ereignis unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt. Nach rechtlichen Grundsätzen (Äquivalenztheorie) reicht es aus, wenn der Unfall eine Mitursache für den Gesundheitsschaden ist, was hier der Fall war.
- Folgen: Die Beklagte muss den zugesprochenen Betrag an die Klägerin zahlen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits müssen zu zwei Dritteln von der Klägerin und zu einem Drittel von der Beklagten getragen werden. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn die vollstreckende Partei eine Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wurde auf 12.723,58 EUR festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
OLG Dresden: Skiunfall als Ursache für Schulterverletzung anerkannt
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem jüngsten Urteil die Leistungspflicht einer Unfallversicherung teilweise bestätigt. Eine Frau erlitt bei einem Skiunfall eine Verletzung der Schulter. Die Versicherung muss nun einen Teil der geforderten Summe zahlen, da das Gericht den Unfall als ursächlich für die Verletzung ansah.
Der Unfall und die Folgen
Am 8. Februar 2016 stürzte die Klägerin beim Skifahren. In der Folgezeit wurden bei ihr erhebliche Schulterbeschwerden diagnostiziert. Im Herbst 2016 stellten Ärzte eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne fest, einem wichtigen Teil der Rotatorenmanschette in der Schulter. Die Frau machte daraufhin Ansprüche aus ihrer privaten Unfallversicherung geltend.
Streitpunkt Kausalität: Unfall oder Vorschaden?
Die Versicherung weigerte sich offenbar, die volle Leistung zu erbringen, was zum Rechtsstreit führte. Kernfrage war, ob der Skiunfall tatsächlich die Ursache für den Sehnenriss war….