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Unfallversicherung – unfallbedingte Ruptur der Supraspinatussehne – degenerative Vorschäden

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Ein Skiunfall auf der Piste, eine schmerzhafte Schulter – und plötzlich lehnte die Versicherung die Zahlung ab. War es wirklich der Sturz, der die Verletzung verursachte? Oder spielten Vorschäden eine entscheidende Rolle? Ein Gericht in Dresden musste klären, ob der Unfall tatsächlich die Ursache war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1079/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Dresden Datum: 21.01.2025 Aktenzeichen: 4 U 1079/23 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Versicherungsnehmerin, die nach einem Skiunfall weitere Leistungen aus ihrer Unfallversicherung fordert. Beklagte: Unfallversicherung der Klägerin. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Klägerin stürzte am 8. Februar 2016 beim Skifahren und zog sich eine Verletzung an der rechten Schulter zu. Sie machte daraufhin Ansprüche aus ihrer privaten Unfallversicherung bei der Beklagten geltend. Kern des Rechtsstreits: Es war zu klären, ob der Skiunfall die (Mit-)Ursache für die Schulterverletzung war, wie es die Versicherungsbedingungen (Allianz-AUB 94) für einen Leistungsanspruch erfordern. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das vorherige Urteil des Landgerichts Leipzig (Az. 3 O 1923/20 vom 23.05.2023) teilweise ab. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 4.241,19 € zuzüglich Zinsen an die Klägerin verurteilt. Weitere Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen. Begründung: Das Gericht sah es als bewiesen an, dass der Skiunfall ursächlich für die Schulterverletzung war. Gemäß den Versicherungsbedingungen liegt ein Unfall vor, wenn ein plötzliches äußeres Ereignis unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt. Nach rechtlichen Grundsätzen (Äquivalenztheorie) reicht es


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