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Täuschung über Ausmaß der Untervermietung – Mietvertragskündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Unerlaubt die Wohnung untervermietet – das ist schon heikel. Doch eine Berliner Mieterin trieb es auf die Spitze: Nach der Abmahnung log sie ihren Vermieter auch noch an. Vor Gericht scheiterte sie damit kläglich. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 61/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Berlin
  • Datum: 20.03.2023
  • Aktenzeichen: 64 S 61/23
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Vermieterin, die auf Räumung der Wohnung klagte. Sie begründete dies mit einer Abmahnung und Kündigungen wegen unerlaubter Untervermietung, Mietzahlungsverzug und Zerrüttung des Mietverhältnisses.
  • Beklagte: Die Mieterin, die seit März 2000 in der Wohnung lebte und Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Räumung einlegte. Sie gab an, einer Bekannten nur vorübergehend und aus Hilfsbereitschaft Unterkunft gewährt zu haben und dies bereits vor der Abmahnung beenden zu wollen. Sie bestritt, die Wohnung komplett überlassen oder die Vermieterin angelogen zu haben.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Vermieterin hatte der Mieterin wegen unerlaubter Untervermietung, Mietrückständen und Zerrüttung des Verhältnisses gekündigt und auf Räumung geklagt. Die Mieterin wehrte sich gegen die Kündigung und die Räumungsaufforderung. Das Amtsgericht hatte der Klage der Vermieterin stattgegeben. Die Mieterin legte dagegen Berufung ein.
  • Kern des Rechtsstreits: War die Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieterin wirksam und muss die Mieterin deshalb die Wohnung räumen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Mieterin wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts, das die Mieterin zur Räumung verurteilt hatte, ist somit bestätigt.
  • Folgen: Die Mieterin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, die Vermieterin kann die Räumung durchsetzen. Die Mieterin kann die Zwangsvollstreckung vorerst durch Zahlung einer Sicherheit von 15.000 Euro abwenden, es sei denn, die Vermieterin leistet ebenfalls Sicherheit in dieser Höhe. Eine weitere Überprüfung des Urteils durch ein höheres Gericht (Revision) ist nicht erlaubt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf bis zu 19.000 Euro festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Die Bestätigung der Kündigung: Mieterin täuschte über Untervermietung

Das Landgericht Berlin hat die Berufung einer Mieterin gegen ihre Räumungsklage zurückgewiesen. Die Entscheidung bestätigt das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg. Demnach ist die Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin wirksam. Grund dafür war nicht nur die unerlaubte Untervermietung der Wohnung, sondern vor allem die anschließende Täuschung der Vermieterin durch die Mieterin über die Details dieser Untervermietung.

Der Ausgangspunkt: Langjähriges Mietverhältnis und unerlaubte Weitergabe

Die Beklagte bewohnte die Wohnung in Berlin seit März 2000. Die Vermieterin (Klägerin) sprach am 30. Mai 2022 eine Abmahnung aus. Sie warf der Mieterin vor, die Wohnung unerlaubt an eine dritte Person untervermietet zu haben. Dieser Abmahnung folgten mehrere Kündigungsschreiben. Eine erste Kündigung vom 3. August 2022 bezog sich direkt auf die unerlaubte Untervermietung.

Weitere Kündigungsgründe im Verlauf

Später folgten weitere Kündigungen. Am 17. August 2022 wurde wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Am 16. September 2022 und erneut am 10….


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