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Täuschung über Ausmaß der Untervermietung – Mietvertragskündigung

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Unerlaubt die Wohnung untervermietet – das ist schon heikel. Doch eine Berliner Mieterin trieb es auf die Spitze: Nach der Abmahnung log sie ihren Vermieter auch noch an. Vor Gericht scheiterte sie damit kläglich. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 61/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: LG Berlin Datum: 20.03.2023 Aktenzeichen: 64 S 61/23 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Vermieterin, die auf Räumung der Wohnung klagte. Sie begründete dies mit einer Abmahnung und Kündigungen wegen unerlaubter Untervermietung, Mietzahlungsverzug und Zerrüttung des Mietverhältnisses. Beklagte: Die Mieterin, die seit März 2000 in der Wohnung lebte und Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Räumung einlegte. Sie gab an, einer Bekannten nur vorübergehend und aus Hilfsbereitschaft Unterkunft gewährt zu haben und dies bereits vor der Abmahnung beenden zu wollen. Sie bestritt, die Wohnung komplett überlassen oder die Vermieterin angelogen zu haben. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Vermieterin hatte der Mieterin wegen unerlaubter Untervermietung, Mietrückständen und Zerrüttung des Verhältnisses gekündigt und auf Räumung geklagt. Die Mieterin wehrte sich gegen die Kündigung und die Räumungsaufforderung. Das Amtsgericht hatte der Klage der Vermieterin stattgegeben. Die Mieterin legte dagegen Berufung ein. Kern des Rechtsstreits: War die Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieterin wirksam und muss die Mieterin deshalb die Wohnung räumen? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Mieterin wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts, das die Mieterin zur Räumung verurteilt hatte, ist somit bestätigt. Folgen: Die Mieterin muss die Kosten des Berufungsv


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