Das Grundbuch – eigentlich ein sicherer Hafen für Immobilieneigentümer. Doch ein aktuelles Urteil zeigt: Schon ein kleiner Formfehler beim Kaufvertrag kann diesen vermeintlich sicheren Eintrag wertlos machen und bittere Konsequenzen nach sich ziehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 59/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof Datum: 13.03.2025 Aktenzeichen: V ZR 59/24 Verfahrensart: Beschluss Rechtsbereiche: Sachenrecht, Formvorschriften für Verträge Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümerin von Wohnungen, die die Zustimmung zur Löschung von später eingetragenen Zwangshypotheken verlangt. Beklagte: Gläubiger, der Zwangssicherungshypotheken auf die Wohnungen eintragen ließ und sich gegen die Löschungsklage wehrt; hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Klägerin kaufte Wohnungen von einer GmbH. Zu Gunsten der Klägerin wurden Vormerkungen im Grundbuch eingetragen (Januar 2017). Später (Mai 2017) ließ der Beklagte wegen einer Forderung gegen die Verkäufer-GmbH Zwangssicherungshypotheken auf die Wohnungen eintragen. Die Klägerin wurde danach als Eigentümerin eingetragen (Juli 2017) und verlangt nun vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung dieser Hypotheken. Die Vorinstanzen (Landgericht, Kammergericht) gaben der Klägerin Recht. Kern des Rechtsstreits: Ob der ursprüngliche Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Verkäuferin gültig ist oder wegen einer angeblich nicht beurkundeten Sanierungsverpflichtung formunwirksam war. Die Gültigkeit des Kaufvertrags ist entscheidend dafür, ob die Vormerkungen die Klägerin vor den Zwangshypotheken des Beklagten schützen (§ 883 Abs. 2 BGB). Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hebt die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 12. Februar 2024) auf.
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Sachverhalt & Ergebnis Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen am 14.04.2016 auf der Breitenbacher Straße in Kaan-Marienborn in Fahrtrichtung Breitenbach die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 24 km/h überschritten zu haben. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einer Geschwindigkeitsmessanlage ES 3.0 der Firma eso GmbH. Bei Durchsicht […]