Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sanierungspflicht nicht beurkundet: Auflassungsvormerkung entsteht nicht!

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Das Grundbuch – eigentlich ein sicherer Hafen für Immobilieneigentümer. Doch ein aktuelles Urteil zeigt: Schon ein kleiner Formfehler beim Kaufvertrag kann diesen vermeintlich sicheren Eintrag wertlos machen und bittere Konsequenzen nach sich ziehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 59/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof Datum: 13.03.2025 Aktenzeichen: V ZR 59/24 Verfahrensart: Beschluss Rechtsbereiche: Sachenrecht, Formvorschriften für Verträge Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümerin von Wohnungen, die die Zustimmung zur Löschung von später eingetragenen Zwangshypotheken verlangt. Beklagte: Gläubiger, der Zwangssicherungshypotheken auf die Wohnungen eintragen ließ und sich gegen die Löschungsklage wehrt; hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Klägerin kaufte Wohnungen von einer GmbH. Zu Gunsten der Klägerin wurden Vormerkungen im Grundbuch eingetragen (Januar 2017). Später (Mai 2017) ließ der Beklagte wegen einer Forderung gegen die Verkäufer-GmbH Zwangssicherungshypotheken auf die Wohnungen eintragen. Die Klägerin wurde danach als Eigentümerin eingetragen (Juli 2017) und verlangt nun vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung dieser Hypotheken. Die Vorinstanzen (Landgericht, Kammergericht) gaben der Klägerin Recht. Kern des Rechtsstreits: Ob der ursprüngliche Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Verkäuferin gültig ist oder wegen einer angeblich nicht beurkundeten Sanierungsverpflichtung formunwirksam war. Die Gültigkeit des Kaufvertrags ist entscheidend dafür, ob die Vormerkungen die Klägerin vor den Zwangshypotheken des Beklagten schützen (§ 883 Abs. 2 BGB). Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hebt die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 12. Februar 2024) auf.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv