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Rückerhalt Mietsache bei Einwurf der Schlüssel in Briefkasten des Vermieters

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Schlüssel im Briefkasten – und plötzlich tickt die Uhr für Vermieter. Ein Fall aus Siegen zeigt, wie schnell vermeintlich sichere Schadensersatzansprüche verjähren können. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, wann genau diese Frist beginnt – und ein Briefkasten spielt dabei eine entscheidende Rolle. Zum vorliegenden Urteil Az.: XII ZR 96/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof Datum: 29. Januar 2025 Aktenzeichen: XII ZR 96/23 Verfahrensart: Revision (Überprüfung einer Entscheidung eines niedrigeren Gerichts) Rechtsbereiche: Mietrecht (speziell für Geschäftsräume), Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Vermieter von Gewerbeflächen (Halle, Büro, Stellplätze). Beklagte: Die Mieterin dieser Gewerbeflächen. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Vermieter und die Mieterin hatten einen Mietvertrag über Gewerbeflächen, der auch erweitert wurde. Die Mieterin kündigte den Vertrag im März 2020. Sie nutzte die Flächen jedoch bis zum 31. Dezember 2020 weiter und warf dann die Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters. Der Vermieter war mit dieser Art der Schlüsselrückgabe nicht einverstanden und erklärte, nicht zur Entgegennahme bereit zu sein. Im Juni 2021 forderte der Vermieter die Mieterin auf, bestimmte Schäden am Mietobjekt zu beseitigen. Nachdem eine Frist abgelaufen war, verlangte er Schadensersatz und die Zahlung noch offener Mieten. Deswegen beantragte er im August 2021 einen Mahnbescheid. Kern des Rechtsstreits: Es ging hauptsächlich um die Frage, ob die Forderungen des Vermieters auf Schadensersatz wegen möglicher Schäden an der Mietsache bereits verjährt waren, also ob er sie rechtlich zu spät geltend gemacht hat. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Ver


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