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Rechtskraftvermerk – Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Strafbefehls bei Fahrerlaubnisentziehung

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Einmal zu tief ins Glas geschaut, Blaulicht im Rückspiegel, dann flattert der Strafbefehl ins Haus – und der Führerschein ist weg. Doch wann genau beginnt die Sperrfrist zu laufen, wenn man gegen den Strafbefehl zwar Einspruch einlegt, aber nur gegen die Höhe der Geldstrafe? Ein Amtsgericht hat nun überraschend entschieden, dass der Führerscheinentzug in solchen Fällen später wirksam wird als viele annehmen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Cs 25 Js 7639/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Buchen Datum: 27.03.2025 Aktenzeichen: 1 Cs 25 Js 7639/24 Verfahrensart: Beschlussverfahren (Antrag auf Berichtigung des Rechtskraftvermerks) Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Staatsanwaltschaft Mosbach (Antragstellerin): Beantragte die Korrektur des Datums, an dem Teile eines Strafbefehls rechtskräftig wurden. Angeklagter (Betroffener des ursprünglichen Strafbefehls): Legte gegen einen Strafbefehl Einspruch ein, der auf die Höhe der Geldstrafe beschränkt war. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Gegen den Angeklagten wurde ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr erlassen (Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist für Neuerteilung). Der Angeklagte legte dagegen Einspruch ein, beschränkte diesen aber nur auf die Höhe der einzelnen Tagessätze seiner Geldstrafe. Das Gericht änderte daraufhin die Tagessatzhöhe per Beschluss. Die zuständige Urkundsbeamtin vermerkte, dass der gesamte Strafbefehl erst mit Rechtskraft dieses Änderungsbeschlusses (05.10.2024) rechtskräftig wurde. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, dass der Schuldspruch und die übrigen Strafbestandteile (Anzahl der Tagessätze, Fahrerlaubnisentzug, Sperrfrist) bereits mit Eingang des beschränkten Einspruchs (23.09.2024) rechtskräftig geworden seien und beantragte eine entsprechende Korrektur de


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