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Polizei bricht Tür auf – enteignender Eingriff eines Hoheitsträgers

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Eigentum beschädigt bei einem Polizeieinsatz? Eine Tür ging zu Bruch, Beamte handelten rechtmäßig – und trotzdem muss der Staat zahlen. Ein Gerichtsurteil macht deutlich: Auch bei legitimen Einsätzen gibt es Entschädigung für Schäden am Eigentum. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 56/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Hamm Datum: 20.12.2024 Aktenzeichen: 11 U 56/24 Verfahrensart: Berufung Rechtsbereiche: Staatshaftungsrecht / Polizeirecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Person, die (auch aufgrund eines an sie abgetretenen Anspruchs einer anderen Person) Entschädigung vom Land forderte. Er argumentierte, dass ein Polizeieinsatz rechtswidrig gewesen sei (Amtspflichtverletzung). Beklagte: Das Land Nordrhein-Westfalen (als Träger der Polizei), das für die Folgen des Polizeieinsatzes haftbar gemacht wurde. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Fall dreht sich um einen Polizeieinsatz am 29.02.2020. Der Kläger machte deswegen Ansprüche auf Entschädigung gegen das beklagte Land geltend. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob dem Kläger wegen des Polizeieinsatzes eine Entschädigung zusteht – entweder weil die Polizei ihre Amtspflichten verletzt hat oder aus anderen rechtlichen Gründen (hier nach dem Polizeigesetz NRW). Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Bochum) teilweise ab. Das beklagte Land muss dem Kläger 300 € plus Zinsen zahlen. Zusätzlich muss das Land den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € freistellen. Die weitergehende Berufung des Klägers, also seine darüber hinausgehenden Forderungen, wurde abgewiesen. Ein früheres Versäumnisurteil wurde teilweise aufgehoben, blieb aber im Übrigen bestehen. Begründung: Das Gericht ent


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