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Polizei bricht Tür auf – enteignender Eingriff eines Hoheitsträgers

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Eigentum beschädigt bei einem Polizeieinsatz? Eine Tür ging zu Bruch, Beamte handelten rechtmäßig – und trotzdem muss der Staat zahlen. Ein Gerichtsurteil macht deutlich: Auch bei legitimen Einsätzen gibt es Entschädigung für Schäden am Eigentum. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 56/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 20.12.2024
  • Aktenzeichen: 11 U 56/24
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Staatshaftungsrecht / Polizeirecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, die (auch aufgrund eines an sie abgetretenen Anspruchs einer anderen Person) Entschädigung vom Land forderte. Er argumentierte, dass ein Polizeieinsatz rechtswidrig gewesen sei (Amtspflichtverletzung).
  • Beklagte: Das Land Nordrhein-Westfalen (als Träger der Polizei), das für die Folgen des Polizeieinsatzes haftbar gemacht wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Fall dreht sich um einen Polizeieinsatz am 29.02.2020. Der Kläger machte deswegen Ansprüche auf Entschädigung gegen das beklagte Land geltend.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob dem Kläger wegen des Polizeieinsatzes eine Entschädigung zusteht – entweder weil die Polizei ihre Amtspflichten verletzt hat oder aus anderen rechtlichen Gründen (hier nach dem Polizeigesetz NRW).

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Bochum) teilweise ab. Das beklagte Land muss dem Kläger 300 € plus Zinsen zahlen. Zusätzlich muss das Land den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € freistellen. Die weitergehende Berufung des Klägers, also seine darüber hinausgehenden Forderungen, wurde abgewiesen. Ein früheres Versäumnisurteil wurde teilweise aufgehoben, blieb aber im Übrigen bestehen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass der Polizeieinsatz vom 29.02.2020 rechtmäßig war. Deshalb besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB. Dem Kläger steht jedoch eine Entschädigung aus einem anderen Grund zu (hier: nach § 67 Polizeigesetz NRW), weshalb ihm 300 € zugesprochen wurden.
  • Folgen: Das beklagte Land muss die genannten Beträge zahlen. Der Kläger muss die Kosten tragen, die durch seine Säumnis (Nichterscheinen oder Untätigkeit) in der ersten Instanz entstanden sind. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9/10 und das beklagte Land 1/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, die Zahlung kann grundsätzlich sofort gefordert werden.

Der Fall vor Gericht


Polizeieinsatz mit Folgen: OLG Hamm spricht Eigentümer Entschädigung zu

Ein Polizeieinsatz, bei dem eine Wohnungstür aufgebrochen wurde, führte zu einem Rechtsstreit, der nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelt wurde. Das Gericht entschied, dass dem Eigentümer der beschädigten Immobilie eine Entschädigung zusteht, obwohl der Polizeieinsatz selbst rechtmäßig war. Geklagt hatte der Miteigentümer einer Immobilie in H., dessen Tür bei einem Einsatz am 29. Februar 2020 beschädigt wurde.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Polizei führte an jenem Februartag einen Einsatz in der betreffenden Immobilie durch. Im Zuge dessen wurde die Eingangstür aufgebrochen, was zu einem Sachschaden führte. Der Kläger, dem die Immobilie zur Hälfte gehört, forderte vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz für die Reparaturkosten. Seine Ehefrau, die Miteigentümerin, trat ihre Ansprüche an ihn ab….


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