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Ortsübliche Vergleichsmiete auf VPI-Basis

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Dürfen Vermieter den Mietspiegel an die Inflation koppeln? In Wiesbaden versuchte eine Vermieterin genau das – und scheiterte vor Gericht. Sie wollte die ortsübliche Vergleichsmiete mit dem Verbraucherpreisindex nach oben treiben. Doch das Amtsgericht wies dieser ungewöhnlichen Berechnungsmethode eine klare Absage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 935 C 4000/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Wiesbaden Datum: 26.02.2025 Aktenzeichen: 935 C 4000/24 Verfahrensart: Beschluss Beteiligte Parteien: Kläger: Die Vermieterin einer Wohnung in Wiesbaden. Beklagte: Die Mieter der Wohnung in Wiesbaden. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Vermieterin forderte von den Mietern die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete von 592,74 Euro um 88,91 Euro auf 681,65 Euro. Dies entsprach einer Quadratmetermiete von 9,45 Euro. Zur Begründung verwies sie auf den (nicht qualifizierten) Wiesbadener Mietspiegel von 2021, die Entwicklung des Verbraucherpreisindex, einen Teilmodernisierungszuschlag und einen Abschlag wegen Verkehrsbeeinträchtigung, wobei die gesetzliche Kappungsgrenze von 15 % berücksichtigt wurde. Die Miete war zuvor 15 Monate unverändert. Da die Mieter der Erhöhung bis zur gesetzten Frist nicht zustimmten, reichte die Vermieterin am 18.12.2024 Klage auf Zustimmung ein. Nach Zustellung der Klage am 10.01.2025 stimmten die Mieter der Mieterhöhung am 23.01.2025 zu. Kern des Rechtsstreits: Ursprünglich ging es um die Frage, ob die Mieter der von der Vermieterin geforderten Mieterhöhung zustimmen müssen. Nachdem die Mieter nach Klageerhebung zugestimmt hatten, war nur noch über die Kosten des Gerichtsverfahrens zu entscheiden. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin (Vermieterin) tragen. Der Streitwert wurde auf 1.066,92 Euro festgesetzt. Folgen:


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