Dürfen Vermieter den Mietspiegel an die Inflation koppeln? In Wiesbaden versuchte eine Vermieterin genau das – und scheiterte vor Gericht. Sie wollte die ortsübliche Vergleichsmiete mit dem Verbraucherpreisindex nach oben treiben. Doch das Amtsgericht wies dieser ungewöhnlichen Berechnungsmethode eine klare Absage. Zum vorliegenden Urteil Az.: 935 C 4000/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Wiesbaden
- Datum: 26.02.2025
- Aktenzeichen: 935 C 4000/24
- Verfahrensart: Beschluss
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Vermieterin einer Wohnung in Wiesbaden.
- Beklagte: Die Mieter der Wohnung in Wiesbaden.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Vermieterin forderte von den Mietern die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete von 592,74 Euro um 88,91 Euro auf 681,65 Euro. Dies entsprach einer Quadratmetermiete von 9,45 Euro. Zur Begründung verwies sie auf den (nicht qualifizierten) Wiesbadener Mietspiegel von 2021, die Entwicklung des Verbraucherpreisindex, einen Teilmodernisierungszuschlag und einen Abschlag wegen Verkehrsbeeinträchtigung, wobei die gesetzliche Kappungsgrenze von 15 % berücksichtigt wurde. Die Miete war zuvor 15 Monate unverändert. Da die Mieter der Erhöhung bis zur gesetzten Frist nicht zustimmten, reichte die Vermieterin am 18.12.2024 Klage auf Zustimmung ein. Nach Zustellung der Klage am 10.01.2025 stimmten die Mieter der Mieterhöhung am 23.01.2025 zu.
- Kern des Rechtsstreits: Ursprünglich ging es um die Frage, ob die Mieter der von der Vermieterin geforderten Mieterhöhung zustimmen müssen. Nachdem die Mieter nach Klageerhebung zugestimmt hatten, war nur noch über die Kosten des Gerichtsverfahrens zu entscheiden.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin (Vermieterin) tragen. Der Streitwert wurde auf 1.066,92 Euro festgesetzt.
- Folgen: Die Vermieterin muss die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Mieter (falls diese einen Anwalt hatten) bezahlen.
Der Fall vor Gericht
Streit um Mieterhöhung in Wiesbaden landet vor Gericht
Das Amtsgericht Wiesbaden hat in einem Beschluss vom 26. Februar 2025 (Az.: 935 C 4000/24) über die Kosten eines Rechtsstreits nach einer Mieterhöhung entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Vermieterin die Ortsübliche Vergleichsmiete korrekt ermittelt hatte, als sie zur Begründung auf die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) zurückgriff. Der Fall beleuchtet die Tücken bei der Begründung von Mieterhöhungsverlangen.
Das Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin
Die Klägerin, eine Vermieterin in Wiesbaden, forderte von ihren Mietern, den Beklagten, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Nettokaltmiete für die Wohnung betrug bis Juli 2024 592,74 Euro und war seit 15 Monaten unverändert. Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 verlangte die Vermieterin eine Erhöhung um 88,91 Euro auf monatlich 681,65 Euro. Dies entspräche einer Quadratmetermiete von 9,45 Euro.
Die Begründung: Mietspiegel und Verbraucherpreisindex
Zur Begründung zog die Vermieterin den Wiesbadener Mietspiegel von 2021 heran. Dieser ist jedoch kein sogenannter qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB. Für die betroffene Wohnung (Baujahr 1950-1974, mittlere Lage, Standardausstattung, 60-100 m²) weist dieser Mietspiegel eine Spanne von 7,52 Euro/m² bis 9,12 Euro/m² aus (Mittelwert 8,32 Euro/m²)….