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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nicht erkennbar geschäftsunfähiger Auftraggeber – Zahlungspflicht der Notarkosten

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Notarkosten trotz Geschäftsunfähigkeit? Eine Frau wollte beim Notar eigentlich ihr Leben neu ordnen – nun flattert eine Rechnung ins Haus, obwohl sie doch geschäftsunfähig ist. Der BGH klärt, wer in solchen Fällen zahlen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: IV ZB 37/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof (IV. Zivilsenat) Datum: 26. Februar 2025 Aktenzeichen: IV ZB 37/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerde Rechtsbereiche: Notarkostenrecht (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Frau, die als geschäftsunfähig galt und ursprünglich die Aufhebung einer Notarkostenrechnung beantragte. Beklagte: Ein Notar, der die Kostenrechnung erstellt hatte und Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz einlegte. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Frau suchte im August 2021 den Notar auf. Sie beabsichtigte, ihren ehemaligen Bankberater zu adoptieren, ihn zum Alleinerben einzusetzen und ihm eine umfassende Vollmacht zu erteilen. Nach mehreren Beratungsterminen teilte sie dem Notar im September 2021 mit, dass sie von dem Vorhaben Abstand nimmt. Der Notar stellte daraufhin im Dezember 2021 eine Kostenrechnung über 3.531,32 EUR aus, basierend auf einer Beratungsgebühr. Die Frau beantragte beim Landgericht erfolgreich die Aufhebung dieser Rechnung. Der Notar legte Beschwerde ein und änderte die Begründung seiner Kostenrechnung (nun basierend auf der vorzeitigen Beendigung eines Beurkundungsverfahrens). Das Kammergericht wies die Beschwerde des Notars zurück. Dagegen legte der Notar Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Notar für seine Tätigk


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