Wie viel ist der Frieden an der Grundstücksgrenze wert? Diese Frage stand im Zentrum eines Nachbarschaftsstreits um einen Carport. Vor Gericht ging es nun um die entscheidende Zahl: den Streitwert. Und der Beschluss zeigt, dass auch vermeintlich kleine Bauvorhaben teuer zu stehen kommen können, wenn Nachbarn sich streiten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OA 33/25 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Hier ist die strukturierte Zusammenfassung des Urteilstextes: Gericht: OVG Lüneburg Datum: 27.03.2025 Aktenzeichen: 1 OA 33/25 Verfahrensart: Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Rechtsbereiche: Kostenrecht (Gerichtskostengesetz – GKG), Verwaltungsrecht (Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), Baurecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Klägerin (Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahren), die gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt hat. Sie hatte ursprünglich gegen eine Baugenehmigung für einen Carport auf dem Nachbargrundstück geklagt und fühlte sich durch diesen in ihren Rechten (Grenzabstände, Emissionen) verletzt. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem früheren Verfahren ein. In diesem Verfahren hatte sie gegen die Baugenehmigung für einen Carport auf dem Nachbargrundstück geklagt, weil sie Beeinträchtigungen ihres Einfamilienhauses (u.a. durch Nichteinhaltung von Grenzabständen und durch Fahrzeugemissionen) befürchtete. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 25.000 € festgesetzt. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Höhe des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts (25.000 €) für die Klage gegen die Baugenehmigung angemessen war. Was wurde entschieden? Entscheidung:
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Köln – Az.: I-2 Wx 74/16 und I-2 Wx 77/16 – Beschluss vom 09.05.2016 1. Der rechts unterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 29.02.2016 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der […]