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Kündigung Mietvertrage wegen Eigenbedarfs für Mieter eine Härte im Sinne des § 574 BGB

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Über zehn Jahre lebte sie in der Wohnung, dann kam Post vom Vermieter: Eigenbedarf. Für eine Mieterin in Brandenburg platzte der Traum vom sicheren Zuhause – nun muss sie packen, entschied das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 99/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Brandenburg
  • Datum: 27.03.2025
  • Aktenzeichen: 30 C 99/23

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Vermieter der Wohnung, der nach Erwerb des Grundstücks in den bestehenden Mietvertrag eingetreten ist.
  • Beklagte: Die alleinige Mieterin der Wohnung seit dem 01.01.2010, basierend auf einem Mietvertrag vom 17.11.2009. Sie wohnt dort mit ihrer Tochter.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Beklagte mietete seit Anfang 2010 eine 101,81 m² große Wohnung (3 ½ Zimmer, Küche, Flur, Bad, Kellerraum Nr. 1) im Obergeschoss des Hauses M…, 1… B…. Der Kläger wurde später durch den Kauf des Grundstücks ihr Vermieter.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte, die genannte Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Der Beklagten wurde eine Frist zur Räumung bis zum 30. April 2025 eingeräumt.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Wohnung bis zum 30.04.2025 verlassen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil kann sofort vollstreckt werden (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Beklagte kann die Vollstreckung der Räumung durch eine Sicherheitsleistung von 2.000,00 Euro und die Vollstreckung der Kosten durch eine Sicherheitsleistung von 2.100,00 Euro vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung für die Räumung erhöht sich ab Mai 2025 monatlich um 950,73 Euro. Der Streitwert wurde auf 6.608,76 Euro festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung erfolgreich

Das Amtsgericht Brandenburg hat entschieden, dass eine Mieterin ihre langjährig bewohnte Wohnung räumen muss. Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt, da er die Wohnung für seine Schwester und deren Familie benötigt. Das Gericht wies den Härteeinwand der Mieterin zurück, gewährte ihr jedoch eine Räumungsfrist.

Der Hintergrund des Mietverhältnisses

Die betroffene Mieterin bewohnte seit dem 1. Januar 2010 eine 101,81 m² große 3 ½-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss eines Hauses in Brandenburg. Sie lebte dort gemeinsam mit ihrer Tochter, die zum Zeitpunkt des Urteils ein freiwilliges soziales Jahr absolvierte. Der Kläger war nicht der ursprüngliche Vermieter, sondern erwarb das Grundstück später und trat somit in den bestehenden Mietvertrag ein (Kauf bricht nicht Miete, § 566 BGB).

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis erstmals mit Schreiben vom 18. April 2022 fristgerecht zum 31. Januar 2023. Als Grund gab er Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB an. Er benötige die Wohnung dringend für seine Schwester, deren Lebensgefährten und dessen zwei Kinder. Dieser Bedarf wurde im Kündigungsschreiben ausführlich dargelegt.

Begründung des Eigenbedarfs durch den Vermieter

Zur Untermauerung seines Anspruchs führte der Kläger an, dass seine im Erdgeschoss desselben Hauses lebende Mutter nach einer Operation im Februar 2022 auf familiäre Unterstützung angewiesen sei. Die Schwester des Klägers, für die die Wohnung benötigt wird, lebte zuvor mit ihrem Partner in einer kleinen 62 m² Wohnung im 5. Stock ohne Aufzug in Potsdam….


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