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Konkludenter Abschluss eines Maklervertrages

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Kein Handschlag, kein Vertrag? So einfach ist es bei der Maklerprovision im Immobiliengeschäft oft nicht. Ein Gericht in Gießen entschied nun: Wenn Käufern die Rolle des Maklers zu unklar ist, müssen sie auch nicht zahlen. Im Zentrum stand die Frage, wann ein Maklervertrag ohne Unterschrift zustande kommt – und wann eben nicht.

Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 2 O 135/23[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: LG Gießen
Datum: 14.06.2024
Aktenzeichen: 2 O 135/23
Verfahrensart: Klageverfahren
Rechtsbereiche: Maklerrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Eine Person, die eine Maklerprovision für die Vermittlung einer Immobilie fordert.
Beklagte: Personen, die eine Immobilie suchten und die Zahlung der geforderten Maklerprovision verweigern.

Worum ging es in dem Fall?

Sachverhalt: Die Beklagten interessierten sich für ein online angebotenes Haus und kontaktierten den Anbieter, ein Immobilienbüro. Ihre Anfrage wurde intern an den Kläger weitergeleitet, der daraufhin die Kommunikation mit den Beklagten übernahm und die Vermittlung bearbeitete.
Kern des Rechtsstreits: Ob ein gültiger Maklervertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten zustande gekommen ist, der den Kläger zur Provisionsforderung berechtigt.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Das Urteil kann vorläufig durchgesetzt werden, wenn der Kläger eine Sicherheit hinterlegt.


Der Fall vor Gericht

Der Streit um die Maklerprovision: Ein genauer Blick auf das Urteil des LG Gießen


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