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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückskauf – Wissenszurechnung des Verhandlungsführers oder Verhandlungsgehilfen

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Eine Geruchsprobe im neuen Heim wurde zum Desaster. Was eine Familie in ihrem gekauften Fertighaus dann entdeckte, ließ den Traum vom Eigenheim platzen – es ging um unsichtbare Schadstoffe. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 117/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Hier ist die strukturierte Zusammenfassung des Urteilstextes: Gericht: OLG Hamm Datum: 17.02.2025 Aktenzeichen: 22 U 117/23 Verfahrensart: Berufung Beteiligte Parteien: Kläger: Käufer eines Grundstücks mit Einfamilienhaus, der Schadensersatz fordert bzw. den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, weil er das Haus für mangelhaft hält (Belastung mit krebserregenden Substanzen, Geruchsbelastung). Beklagte: Verkäuferin des Grundstücks mit Einfamilienhaus, die die Forderungen des Klägers zurückgewiesen hat. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger kaufte zusammen mit seiner Ehefrau im Jahr 2021 von der Beklagten und deren verstorbenem Ehemann ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus (Fertighaus Baujahr 1977). Nach dem Einzug machte der Kläger geltend, das Haus sei mangelhaft (Belastung mit krebserregenden Substanzen, extreme Geruchsbelastung) und forderte Schadensersatz bzw. erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte wies die Forderungen zurück. Kern des Rechtsstreits: Streit über Schadensersatzansprüche aufgrund behaupteter Mängel (krebserregende Substanzen, Geruchsbelastung) an einem verkauften Haus. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens trage


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