Ausgesteuert vom Krankengeld – für viele chronisch Kranke schien das der endgültige Stopp. Doch ein aktuelles Gerichtsurteil sorgt nun für Hoffnung: Wer nach der Aussteuerung eine neue Krankheit entwickelt, könnte unerwartet doch wieder finanzielle Unterstützung erhalten. Im Zentrum des Falls steht die Frage, wann eine neue Diagnose tatsächlich einen erneuten Anspruch auf Krankengeld begründet. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 25 KR 1912/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: SG Dresden Datum: 05.02.2025 Aktenzeichen: S 25 KR 1912/19 Verfahrensart: Urteil Rechtsbereiche: Krankenversicherungsrecht / Sozialrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherter Tischler, der seit März 2016 aufgrund verschiedener Diagnosen arbeitsunfähig war und Krankengeld bezog. Er forderte weiteres Krankengeld für eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 13.08.2018 für den Zeitraum 24.09.2018 bis 31.01.2019. Beklagte: Die gesetzliche Krankenkasse des Klägers, die die Zahlung von Krankengeld für den genannten Zeitraum abgelehnt hatte (Bescheid vom 16.11.2018, Widerspruchsbescheid vom 01.08.2019). Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger war seit März 2016 lange Zeit arbeitsunfähig und erhielt von der Beklagten Krankengeld. Nach einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab dem 13.08.2018 beantragte er erneut Krankengeld. Die Krankenkasse lehnte dies für den Zeitraum vom 24.09.2018 bis 31.01.2019 ab. Dagegen klagte der Versicherte vor dem Sozialgericht. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum vom 24. September 2018 bis zum 31. Januar 2019 hat, basierend auf seiner Arbeitsunfähigkeit, die am 13. August 2018 begann. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht hob die ablehnenden Bes
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 327/15, Urteil vom 31.08.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte netto Euro 124,– zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.6.2015 zu zahlen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des […]