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Gemeinschaftliches Testament – errichtete Pflichtteilsstrafklausel – Verlust der Schlusserbenstellung

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Eigentlich sollte ein notarielles Testament für die Grundbuchberichtigung reichen – eigentlich. Doch im konkreten Fall wurde das Testament unerwartet zum Stolperstein. Eine spezielle Klausel darin sorgte für Wirbel beim Grundbuchamt, das nun plötzlich einen Erbschein forderte.

Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 1 W 37/25[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: KG Berlin
Datum: 28.01.2025
Aktenzeichen: 1 W 37/25
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchrecht
Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Der Antragsteller, der die Berichtigung des Grundbuchs auf Basis eines Testaments beantragte und Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts einlegte.
Beklagte: Das Grundbuchamt, das zur Grundbuchberichtigung die Vorlage eines Erbscheins verlangte.

Worum ging es in dem Fall?

Sachverhalt: Eheleute hatten sich in einem notariellen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Söhne als Erben des länger lebenden Ehegatten zu gleichen Teilen bestimmt. Das Testament enthielt eine Klausel: Sollte einer der Söhne nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangen, so sollte er auch nach dem Tod des länger lebenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Beide Eltern sind verstorben. Ein Beteiligter beantragte daraufhin unter Vorlage des Testaments die Berichtigung des Grundbuchs (Eintragung der Söhne als neue Eigentümer). Das Grundbuchamt forderte mit einer Zwischenverfügung zunächst die Vorlage eines Erbscheins oder einer eidesstattlichen Versicherung, später nur noch einen Erbschein, um nachzuweisen, dass die Pflichtteilsklausel nicht ausgelöst wurde. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Kern des Rechtsstreits: Reicht ein notarielles Testament mit einer


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