Eigentlich sollte ein notarielles Testament für die Grundbuchberichtigung reichen – eigentlich. Doch im konkreten Fall wurde das Testament unerwartet zum Stolperstein. Eine spezielle Klausel darin sorgte für Wirbel beim Grundbuchamt, das nun plötzlich einen Erbschein forderte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 37/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 28.01.2025
- Aktenzeichen: 1 W 37/25
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchrecht
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Antragsteller, der die Berichtigung des Grundbuchs auf Basis eines Testaments beantragte und Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts einlegte.
- Beklagte: Das Grundbuchamt, das zur Grundbuchberichtigung die Vorlage eines Erbscheins verlangte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eheleute hatten sich in einem notariellen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Söhne als Erben des länger lebenden Ehegatten zu gleichen Teilen bestimmt. Das Testament enthielt eine Klausel: Sollte einer der Söhne nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangen, so sollte er auch nach dem Tod des länger lebenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Beide Eltern sind verstorben. Ein Beteiligter beantragte daraufhin unter Vorlage des Testaments die Berichtigung des Grundbuchs (Eintragung der Söhne als neue Eigentümer). Das Grundbuchamt forderte mit einer Zwischenverfügung zunächst die Vorlage eines Erbscheins oder einer eidesstattlichen Versicherung, später nur noch einen Erbschein, um nachzuweisen, dass die Pflichtteilsklausel nicht ausgelöst wurde. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
- Kern des Rechtsstreits: Reicht ein notarielles Testament mit einer Pflichtteilsstrafklausel für die Grundbuchberichtigung aus, oder muss zusätzlich durch einen Erbschein nachgewiesen werden, dass die Bedingung der Klausel (Pflichtteilsforderung) nicht eingetreten ist?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird aufgehoben.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde erfolgreich ist. Das Grundbuchamt hätte keinen Erbschein fordern dürfen. Für die Berichtigung des Grundbuchs ist die Vorlage des notariellen Testaments ausreichend, um die Erbfolge nachzuweisen (§ 22 GBO, § 29 GBO). Die im Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel ist keine Bedingung, deren Nichteintritt das Grundbuchamt prüfen muss oder die durch einen Erbschein nachgewiesen werden müsste. Die Anforderung des Erbscheins stellte daher ein nicht bestehendes Eintragungshindernis dar.
- Folgen: Das Grundbuchamt muss den Antrag auf Grundbuchberichtigung auf Basis des vorgelegten Testaments erneut prüfen und darf die Eintragung nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen, nur weil das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält.
Der Fall vor Gericht
Das Erbe, der Pflichtteil und die Tücken des Testaments
Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Beschluss eine wichtige Klarstellung zum Erbrecht getroffen. Im Kern ging es um die Frage, welche Nachweise Erben beim Grundbuchamt vorlegen müssen, wenn ein Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel enthält. Diese Klauseln sollen verhindern, dass Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil fordern….