Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 101 AR 144/24[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: BayObLG
Datum: 27.11.2024
Aktenzeichen: 101 AR 144/24
Verfahrensart: Beschluss (Bestimmung des zuständigen Gerichts)
Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Antragstellerin (Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die fordert, dass die Nutzung einer gemeinschaftlichen Außenfläche als Freischankfläche unterlassen wird und die Fläche geräumt und herausgegeben wird.)
Beklagte: Antragsgegner (Ein Miteigentümer der Gemeinschaft und dessen Pächter. Der Pächter betreibt in der Einheit des Eigentümers ein Restaurant/Bar und nutzt die davorliegende Außenfläche als Freischankfläche.)
Worum ging es in dem Fall?
Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (Antragstellerin) ist der Auffassung, dass eine gemeinschaftliche Außenfläche vor einer Teileigentumseinheit (ursprünglich als Laden/Konditorei bezeichnet, nun als Restaurant/Bar genutzt) unzulässigerweise als Freischankfläche mit Tischen, Stühlen und Schirmen durch den Pächter (einer der Antragsgegner) genutzt wird. Der Eigentümer dieser Einheit (der andere Antragsgegner) ist Mitglied der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft ist der Meinung, diese Nutzung sei nicht durch die Teilungserklärung gedeckt und hat Klage beim Amtsgericht Dachau eingereicht.
Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt ist, ob die Nutzung der gemeinschaftlichen Außenfläche als Freischankfläche durch den Pächter der angrenzenden Einheit erlaubt ist. Die Gemeinschaft verlangt vom Eigentümer, die Nutzun[…]