Sonnenschirme spannen sich auf, Stühle und Tische locken Gäste vor ein Restaurant in Dachau. Doch was nach entspanntem Sommerabend aussieht, ist Zündstoff für eine Eigentümergemeinschaft. Denn es geht um die Frage: Wem gehört diese Freischankfläche wirklich? Zum vorliegenden Urteil Az.: 101 AR 144/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: BayObLG
- Datum: 27.11.2024
- Aktenzeichen: 101 AR 144/24
- Verfahrensart: Beschluss (Bestimmung des zuständigen Gerichts)
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Antragstellerin (Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die fordert, dass die Nutzung einer gemeinschaftlichen Außenfläche als Freischankfläche unterlassen wird und die Fläche geräumt und herausgegeben wird.)
- Beklagte: Antragsgegner (Ein Miteigentümer der Gemeinschaft und dessen Pächter. Der Pächter betreibt in der Einheit des Eigentümers ein Restaurant/Bar und nutzt die davorliegende Außenfläche als Freischankfläche.)
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (Antragstellerin) ist der Auffassung, dass eine gemeinschaftliche Außenfläche vor einer Teileigentumseinheit (ursprünglich als Laden/Konditorei bezeichnet, nun als Restaurant/Bar genutzt) unzulässigerweise als Freischankfläche mit Tischen, Stühlen und Schirmen durch den Pächter (einer der Antragsgegner) genutzt wird. Der Eigentümer dieser Einheit (der andere Antragsgegner) ist Mitglied der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft ist der Meinung, diese Nutzung sei nicht durch die Teilungserklärung gedeckt und hat Klage beim Amtsgericht Dachau eingereicht.
- Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt ist, ob die Nutzung der gemeinschaftlichen Außenfläche als Freischankfläche durch den Pächter der angrenzenden Einheit erlaubt ist. Die Gemeinschaft verlangt vom Eigentümer, die Nutzung durch Dritte (den Pächter) zu unterlassen und zu unterbinden, und vom Pächter, die Nutzung zu unterlassen und die Fläche zu räumen. Beide sollen die Fläche an die Gemeinschaft herausgeben.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Amtsgericht Dachau wird als das für den Rechtsstreit sachlich zuständige Gericht bestimmt.
- Folgen: Der eigentliche Rechtsstreit über die Zulässigkeit der Nutzung der Außenfläche wird vor dem Amtsgericht Dachau verhandelt.
Der Fall vor Gericht
Der Kern des Rechtsstreits: Nutzung einer Außenfläche
Im Mittelpunkt dieses Falles steht ein Konflikt innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) im Bezirk des Amtsgerichts Dachau. Die Gemeinschaft klagt gegen eines ihrer Mitglieder, den Eigentümer einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss, sowie gegen dessen Pächter. Diese Einheit, ursprünglich als „Laden“ und später als „Konditorei“ ausgewiesen, wird aktuell als Restaurant mit Cocktailbar betrieben. Der Stein des Anstoßes ist die Nutzung der Gemeinschaftsfläche direkt vor dem Lokal. Der Pächter hat diese Fläche, die laut WEG nicht zum Sondereigentum des Ladenlokals gehört, in eine Freischankfläche umgewandelt. Dort stehen Tische, Stühle und Sonnenschirme, und es werden Speisen sowie Getränke serviert. Die WEG argumentiert, dass diese Nutzung der Außenfläche durch die Teilungserklärung und den dazugehörigen Aufteilungsplan nicht gedeckt ist. Diese Dokumente legen fest, welche Teile des Gebäudes und Grundstücks Sondereigentum (einem Eigentümer zugeordnet) und welche Gemeinschaftseigentum (allen Eigentümern gehörend) sind….