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Entschädigungsansprüche eines Reiseveranstalters wegen der Stornierung von Klassenfahrten

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Gestrichene Klassenfahrten und leere Kassen bei Reiseveranstaltern – die Corona-Pandemie hatte viele Folgen. Nun hat ein Gericht in Sachsen-Anhalt entschieden: Wer zahlt die Zeche für die Stornierungswelle von 2020? Schulklassen sollten nach Budapest reisen oder die Ostseeküste erkunden, doch dann kam Corona. Ein Rechtsstreit klärte, ob das Land Sachsen-Anhalt für die geplatzten Reisepläne aufkommen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 72/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt Datum: 02.03.2023 Aktenzeichen: 4 U 72/22 Verfahrensart: Urteil (im Berufungsverfahren) Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Reiseveranstalterin, die vom beklagten Land eine Entschädigung für stornierte Klassenfahrten fordert. Sie argumentierte, dass die Reisen (u.a. nach Ungarn und Mecklenburg-Vorpommern im Sommer 2020) trotz der Corona-Pandemie durchführbar und zumutbar gewesen wären und die Stornierungen daher voreilig erfolgten. Beklagte: Das beklagte Land, das die Entschädigungsforderung der Reiseveranstalterin abwehren wollte. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Eine Reiseveranstalterin verlangte vom beklagten Land eine Entschädigung, weil dieses Klassenfahrten für den Sommer 2020 storniert hatte. Die Stornierungen erfolgten vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, ob die Stornierung der Klassenfahrten durch das beklagte Land gerechtfertigt war (insbesondere wegen möglicher unzumutbarer Risiken durch die Pandemie) oder ob der Reiseveranstalterin eine Entschädigung zusteht, weil die Reisen möglicherweise doch hätten stattfinden können. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das vorherige Urteil des Landgerichts Halle teilweise ab. Das beklagte Land wurde verurteilt, der Klägerin 2.126,65 € plus Zinsen zu zahlen. Ein Teil


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