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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einsichtsrecht eines WEG-Eigentümers

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Dicke Luft in der Eigentümerversammlung? Oft geht es ums Geld und die Frage: Wer kontrolliert eigentlich die Finanzen? Ein Berliner Wohnungseigentümer wollte es genau wissen und pochte auf sein Einsichtsrecht in die WEG-Unterlagen. Doch sein Kampf für mehr Transparenz endete überraschend – und lehrte ihn eine wichtige Lektion in Sachen Form und Recht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 85 S 42/24 WEG | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin II – Zivilkammer 85 Datum: 25.02.2025 Aktenzeichen: 85 S 42/24 WEG Verfahrensart: Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht / Kostenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Partei, die ursprünglich geklagt und Berufung eingelegt hatte. Im Berufungsverfahren wurde nur noch ein Teil der ursprünglichen Forderungen verfolgt. Die Partei stimmte der Erledigung des Rechtsstreits zu. Beklagte: Partei, gegen die geklagt wurde und gegen die sich die Berufung richtete. Die Partei stimmte ebenfalls der Erledigung des Rechtsstreits zu. Worum ging es in dem Fall? Kern des Rechtsstreits: Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren übereinstimmend für beendet erklärt hatten, musste das Gericht nur noch entscheiden, wer die Kosten des gesamten Verfahrens (erste Instanz und Berufung) tragen soll. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Kosten der ersten Instanz (Gerichtskosten und Anwaltskosten der Parteien) muss der Kläger zu 80% und die Beklagte zu 20% tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt jede Partei selbst (werden gegeneinander aufgehoben). Von den Kosten der Personen, die die Beklagte in der ersten Instanz unterstützt hatten (Nebenintervenienten: M. und U.), muss der Kläger 80% übernehmen. Ihre übrigen Kosten tragen diese Personen selbst.


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