Die Nacht endete für ihn nicht im Bett, sondern in der Hecke. Am Morgen folgte das böse Erwachen: Der Führerschein war weg. Weil er betrunken und widersprüchlich wirkte, glaubte das Gericht einem Mann seine Beteuerungen der Alkoholabstinenz nicht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 LB 34/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Datum: 20.02.2025 Aktenzeichen: 4 LB 34/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Person, gegen die die Fahrerlaubnisentziehung gerichtet ist. Der Kläger argumentierte, dass Zweifel an seiner Fahreignung ausgeräumt seien. Beklagte: Behörde, die die Fahrerlaubnis entzogen hat und ein Gutachten zur Klärung der Fahreignung anordnete. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger wurde alkoholisiert in seiner Grundstückseinfahrt in einer Hecke liegend aufgefunden, neben ihm stand sein PKW mit Schlüssel im Zündschloss. Zuvor hatte der Kläger gegenüber der Behörde angegeben, aufgrund eines Streits mit seiner Frau und seiner Krebserkrankung Alkohol konsumiert zu haben, obwohl er seit Jahren Antabus einnehme. Ein Gutachten wurde daraufhin eingeholt. Kern des Rechtsstreits: Die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Zweifeln an der Fahreignung des Klägers. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Begründung: (Nicht im Auszug enthalten) Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Verwaltungsgericht Braunschweig Az: 4 A 109/07 Urteil vom 21.10.2008 In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Braunschweig – 4. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2008 für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass der Kläger seit Juli 2007 nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beklagte […]