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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wartezeitkündigung – Maßregelung – betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

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Falsche Unterschrift auf dem Tablet, Compliance-Alarm – und die prompte Kündigung. Musste dieser Pharma-Mitarbeiter für seine Ehrlichkeit in der Probezeit zahlen? Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte das Urteil zu fällen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 19/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg Datum: 30.01.2025 Aktenzeichen: 3 SLa 19/24 Verfahrensart: Berufung gegen ein Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg Beteiligte Parteien: Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer (Sales Representative OTC), der gegen seine Kündigung während der Probezeit klagt und Weiterbeschäftigung sowie Zahlungsansprüche fordert. Beklagte: Ein Unternehmen der Pharmaindustrie (Arbeitgeber), das dem Kläger gekündigt hat. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger war seit dem 1. Mai 2023 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2023 fand ein Mitarbeitergespräch statt, dessen Inhalt umstritten ist. Am 5. September 2023 gab es während einer Begleitfahrt mit dem Vorgesetzten technische Probleme beim Einholen einer digitalen Unterschrift auf dem Tablet des Klägers. Ein Kollege löste das Problem per Fernzugriff, nachdem der Kläger seinen Bildschirm geteilt hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren Kläger und Vorgesetzter nicht mehr am Ort des Kunden. Kern des Rechtsstreits: Die Gültigkeit einer Kündigung während der Probezeit, der Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung und auf weitere Zahlungen. Was w


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