Wegen Krankheit gekündigt – doch vor Gericht wendete sich das Blatt. Nicht die Krankheitstage der Mitarbeiterin, sondern ein formaler Fehler des Arbeitgebers wurden zum Knackpunkt. Das Arbeitsgericht Suhl erklärte die Kündigung für unwirksam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 1096/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Suhl
- Datum: 13.02.2025
- Aktenzeichen: 2 Ca 1096/24
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Wendet sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung.
- Beklagte: Hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin ist seit dem 01.05.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.10.2024 zum 31.03.2025. Im Vorfeld wurde der Personalrat angehört, der keine Stellungnahme abgab.
- Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin hält die Kündigung vom 14.10.2024 für unwirksam.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.10.2024 nicht beendet wird. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.
Der Fall vor Gericht
Arbeitsgericht Suhl: Krankheitsbedingte Kündigung wegen Verfahrensfehlern unwirksam
Das Arbeitsgericht Suhl hat entschieden, dass die krankheitsbedingte Kündigung einer langjährigen Mitarbeiterin unwirksam ist. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1096/24 vom 13. Februar 2025 stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14. Oktober 2024 nicht aufgelöst wird. Die Beklagte muss die Klägerin zudem vorerst weiterbeschäftigen.
Der Hintergrund des Rechtsstreits
Die Klägerin war seit Mai 2013 bei der beklagten Behörde tätig. Nach verschiedenen Stationen arbeitete sie zuletzt seit November 2021 als Sachbearbeiterin in der Anlagenbuchhaltung und Kalkulation. Ihr monatliches Bruttogehalt belief sich auf rund 3.800 Euro. Die Beklagte ist eine Dienststelle mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten und einem etablierten Personalrat.
Die Kündigung und die Begründung des Arbeitgebers
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31. März 2025. Als Grund führte sie häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten an. Diese hätten zu erheblichen Betriebsablaufstörungen und Gesundheitsgefährdungen geführt, so die Argumentation des Arbeitgebers.
Die Anhörung des Personalrats
Vor Ausspruch der Kündigung hörte die Beklagte den zuständigen Personalrat am 12. September 2024 an. Dem Gremium wurden die Krankheitstage der Klägerin für die Jahre 2019 bis 2024 mitgeteilt. Der Personalrat gab innerhalb der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme ab und äußerte sich somit nicht zu der geplanten Maßnahme.
Die Argumentation der Klägerin vor Gericht
Die Klägerin wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen ihre Entlassung. Sie argumentierte, die Kündigung sei Sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Insbesondere kritisierte sie den Vortrag der Beklagten zu ihren Krankheitstagen als zu pauschal. Die bloße Auflistung der Gesamttage pro Jahr sei unzureichend, da die genauen Zeiträume und Ursachen nicht differenziert dargestellt wurden….