Wegen Krankheit gekündigt – doch vor Gericht wendete sich das Blatt. Nicht die Krankheitstage der Mitarbeiterin, sondern ein formaler Fehler des Arbeitgebers wurden zum Knackpunkt. Das Arbeitsgericht Suhl erklärte die Kündigung für unwirksam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 1096/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Suhl Datum: 13.02.2025 Aktenzeichen: 2 Ca 1096/24 Beteiligte Parteien: Kläger: Wendet sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung. Beklagte: Hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Klägerin ist seit dem 01.05.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.10.2024 zum 31.03.2025. Im Vorfeld wurde der Personalrat angehört, der keine Stellungnahme abgab. Kern des Rechtsstreits: Die Klägerin hält die Kündigung vom 14.10.2024 für unwirksam. Was wurde entschieden? Entscheidung: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.10.2024 nicht beendet wird. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. Der Fall vor Gericht Arbeitsgericht Suhl: Krankheitsbedingte Kündigung wegen Verfahrensfehlern unwirksam
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Sittenwidriger Grundstückskauf: Antragsablehnung für Auflassungsvormerkungseintragung Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung abgelehnt. Grund hierfür ist die Annahme der Sittenwidrigkeit des Grundstückskaufvertrages aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wurde nicht herangezogen, und die Wertsteigerung […]