Der Traum vom neuen Dachgeschoss – beinahe an der Notarrechnung gescheitert. Für einen Vollmachtsentwurf im Zuge einer geplanten Aufstockung sollte eine Immobiliengesellschaft tief in die Tasche greifen. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf fand: Weniger ist mehr – zumindest beim Geschäftswert für Notarkosten. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-10 W 98/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Düsseldorf
- Datum: 31.01.2025
- Aktenzeichen: I-10 W 98/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Rechtsbereiche: Notarkostenrecht (GNotKG)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Beschwerdeführerin (wendet sich gegen eine Notarkostenrechnung, bestreitet die Auftragserteilung für einen Vollmachtsentwurf und hält den angesetzten Geschäftswert für zu hoch)
- Beklagte: Beschwerdegegner (Notar, der die strittige Kostenrechnung für den Vollmachtsentwurf erstellt hat)
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin erwarb von einer Firma eine Teileigentumseinheit zusammen mit dem Recht, das Gebäude aufzustocken. Später erstellte der beklagte Notar einen Entwurf für eine Vollmacht (Urkunde Nr. M 2498/19 vom 21.11.2019) und stellte der Beschwerdeführerin dafür Kosten in Rechnung.
- Kern des Rechtsstreits: Es war strittig, ob die Beschwerdeführerin den Notar überhaupt mit der Erstellung des Vollmachtsentwurfs beauftragt hatte und ob der von ihm angesetzte Geschäftswert von 950.000 € für die Berechnung der Kosten korrekt war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die ursprüngliche Kostenrechnung des Notars wurde aufgehoben. Der Notar muss eine neue Rechnung erstellen, bei der ein niedrigerer Geschäftswert von 732.000 € zugrunde gelegt wird. Der vorherige Beschluss des Landgerichts D. wurde entsprechend geändert.
- Folgen: Der Notar muss eine neue, niedrigere Kostenrechnung erstellen. Die Beschwerdeführerin trägt 80% der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Weitere Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben oder erstattet.
Der Fall vor Gericht
Streit um Notarkosten: OLG Düsseldorf korrigiert Geschäftswert für Vollmachtsentwurf
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 31. Januar 2024 (Az.: I-10 W 98/24) über die Höhe der Notarkosten für den Entwurf einer Vollmacht entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob der Notar den richtigen Geschäftswert angesetzt hatte und ob überhaupt ein Auftrag erteilt wurde. Das Gericht korrigierte den Wert nach unten.
Der Hintergrund: Geplante Aufstockung eines Wohngebäudes
Eine Immobiliengesellschaft plante die Aufstockung eines bestehenden Gebäudekomplexes in Hilden, der zuvor in Wohnungseigentum aufgeteilt worden war. Ursprünglich hatte sich die teilende Gesellschaft das Recht vorbehalten, das Gebäude um ein Geschoss mit bis zu acht Wohnungen zu erweitern, solange sie noch Eigentümerin mindestens einer Einheit war.
Verkauf des Aufstockungsrechts
Dieses spezielle Recht zur Aufstockung wurde zusammen mit einer Teileigentumseinheit (Nr. 33) im Jahr 2003 an die spätere Beschwerdeführerin verkauft. Sie plante, von diesem Recht Gebrauch zu machen und neue Wohneinheiten auf dem Dach zu errichten.
Erlöschen des ursprünglichen Rechts
Ein Problem trat jedoch auf: Im Juli 2016 wurde die letzte im Eigentum der ursprünglichen Gesellschaft verbliebene Einheit verkauft. Damit erlosch das in der Gemeinschaftsordnung verankerte, ursprüngliche Recht zur Aufstockung automatisch….