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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftswert für notariellen Vollmachtsentwurf – Aufstockung auf Altbaubestand

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Der Traum vom neuen Dachgeschoss – beinahe an der Notarrechnung gescheitert. Für einen Vollmachtsentwurf im Zuge einer geplanten Aufstockung sollte eine Immobiliengesellschaft tief in die Tasche greifen. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf fand: Weniger ist mehr – zumindest beim Geschäftswert für Notarkosten. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-10 W 98/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Düsseldorf Datum: 31.01.2025 Aktenzeichen: I-10 W 98/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Rechtsbereiche: Notarkostenrecht (GNotKG) Beteiligte Parteien: Kläger: Beschwerdeführerin (wendet sich gegen eine Notarkostenrechnung, bestreitet die Auftragserteilung für einen Vollmachtsentwurf und hält den angesetzten Geschäftswert für zu hoch) Beklagte: Beschwerdegegner (Notar, der die strittige Kostenrechnung für den Vollmachtsentwurf erstellt hat) Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin erwarb von einer Firma eine Teileigentumseinheit zusammen mit dem Recht, das Gebäude aufzustocken. Später erstellte der beklagte Notar einen Entwurf für eine Vollmacht (Urkunde Nr. M 2498/19 vom 21.11.2019) und stellte der Beschwerdeführerin dafür Kosten in Rechnung. Kern des Rechtsstreits: Es war strittig, ob die Beschwerdeführerin den Notar überhaupt mit der Erstellung des Vollmachtsentwurfs beauftragt hatte und ob der von ihm angesetzte Geschäftswert von 950.000 € für die Berechnung der Kosten korrekt war. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die ursprüngliche Kostenrechnung des Notars wurde aufgehoben. Der Notar muss eine neue Rechnung erstellen, bei der ein niedrigerer Geschäftswert von 732.000 € zugrunde gelegt wird. Der vorherige Beschluss des Landgerichts D. wurde entspre


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