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Fahrerlaubnisentziehung bei Amphetaminkonsum

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Amphetamine im Blut – das bedeutet in Deutschland oft das sofortige Aus für den Führerschein. Ein Gericht in Sachsen bestätigte nun erneut diese harte Linie im Fahrerlaubnisrecht. Für einen Autofahrer wurde ein kurzer Kontrollmoment zum dauerhaften Problem. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 B 160/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
  • Datum: 03.02.2025
  • Aktenzeichen: 6 B 160/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Antragsteller (Inhaber der Fahrerlaubnis, der gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins vorgeht)
  • Beklagte: Der Antragsgegner (Behörde, die die Fahrerlaubnis entzogen hat)

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Einem Fahrerlaubnisinhaber (Klassen A, A2, A1, B, AM, L) wurde nach einer Verkehrskontrolle am 10. Juni 2023 die Fahrerlaubnis entzogen. Bei der Kontrolle zeigte er Auffälligkeiten (gerötete Bindehäute, unruhige Augen, verzögerte Reaktion, Zittern, Unruhe). Ein Drogenschnelltest verlief positiv auf Methamphetamine, Kokain und THC. Eine Blutprobe wurde entnommen. Die Behörde ordnete mit Bescheid vom 26. Juli 2024 den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheins an. Der Betroffene legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Chemnitz (Az. 2 L 420/24), die Aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit Beschluss vom 26. August 2024 ab. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Fahrerlaubnisentzug abzulehnen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
  • Folgen: Der Fahrerlaubnisentzug bleibt (vorerst) sofort vollziehbar. Der Antragsteller muss seinen Führerschein abgeben. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Fahrerlaubnisentzug nach Amphetaminkonsum bestätigt

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat eine wichtige Entscheidung im Fahrerlaubnisrecht getroffen. Mit Beschluss vom 03. Februar 2025 (Az.: 6 B 160/24) wies es die Beschwerde eines Autofahrers zurück. Dieser hatte sich gegen den sofortigen Entzug seiner Fahrerlaubnis gewehrt, nachdem bei ihm der Konsum von Amphetaminen nachgewiesen wurde. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Der Vorfall und die ersten Feststellungen

Ausgangspunkt war eine Verkehrskontrolle am 10. Juni 2023. Der spätere Antragsteller wurde im Rahmen einer Aktion gegen Drogen und Alkohol am Steuer angehalten. Polizeibeamte stellten bei ihm auffällige Symptome fest: gerötete Bindehäute, unruhige Augen, verzögerte Reaktionen sowie Zittern und Unruhe. Diese Beobachtungen gaben Anlass zu weiteren Maßnahmen. Ein daraufhin durchgeführter Drogenschnelltest lieferte erste Hinweise….


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