Amphetamine im Blut – das bedeutet in Deutschland oft das sofortige Aus für den Führerschein. Ein Gericht in Sachsen bestätigte nun erneut diese harte Linie im Fahrerlaubnisrecht. Für einen Autofahrer wurde ein kurzer Kontrollmoment zum dauerhaften Problem. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 B 160/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Datum: 03.02.2025 Aktenzeichen: 6 B 160/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Antragsteller (Inhaber der Fahrerlaubnis, der gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis und die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins vorgeht) Beklagte: Der Antragsgegner (Behörde, die die Fahrerlaubnis entzogen hat) Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Einem Fahrerlaubnisinhaber (Klassen A, A2, A1, B, AM, L) wurde nach einer Verkehrskontrolle am 10. Juni 2023 die Fahrerlaubnis entzogen. Bei der Kontrolle zeigte er Auffälligkeiten (gerötete Bindehäute, unruhige Augen, verzögerte Reaktion, Zittern, Unruhe). Ein Drogenschnelltest verlief positiv auf Methamphetamine, Kokain und THC. Eine Blutprobe wurde entnommen. Die Behörde ordnete mit Bescheid vom 26. Juli 2024 den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheins an. Der Betroffene legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Chemnitz (Az. 2 L 420/24), die Aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies mit Beschluss vom 26. August 2024 ab. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein. Kern des Rechtsstreits: Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des W
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Urteil vom 17.05.2000 Az.: XII ZR 88/98 Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main; AG Bensheim Leitsätze: Zur Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner im Wege einer erneuten Abänderungsklage geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei nach Maßgabe der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB […]