Zum vorliegenden [sc name=“al1″]Urteil Az.: 8 W 22/24[/sc] | [sc name=“al3b“][/sc] | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Datum: 06.03.2025
Aktenzeichen: 8 W 22/24
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren in einer Nachlasssache
Rechtsbereiche: Erbrecht, Verfahrensrecht
Beteiligte Parteien:
Der Beschwerdeführer: Legte Beschwerde gegen eine frühere Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz (Nachlassgericht) ein (im Urteil als „Beteiligter zu 1)“ bezeichnet).
Ein weiterer Beteiligter: Erhielt im Beschwerdeverfahren Recht auf Kostenerstattung durch den Beschwerdeführer (im Urteil als „Beteiligter zu 4)“ bezeichnet). Seine Argumente sind dem vorliegenden Textauszug nicht zu entnehmen.
Um was ging es?
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 23.01.2024, der eine Nachlassangelegenheit eines 2015 Verstorbenen betraf, Beschwerde eingelegt. Der Verstorbene war zweimal verheiratet.
Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts begründet war.
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen.
Folgen: Der Beschwerdeführer muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Er muss zudem einem weiteren Beteiligten dessen notwendige außergerichtliche Kosten erstatten. Die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz bleibt somit bestehen. Der Wert des Verfahrens wurde auf bis zu 50.000 € festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
Der Kern des Erbsch[…]