Ein Testament wurde zum Zankapfel in einer Familie. Vor Gericht stritten Brüder erbittert um ein Erbe. Die entscheidende Frage: Gilt ein alter Erbvertrag noch oder hat ein jüngeres Testament alles verändert? Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 W 21/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Zweibrücken
- Datum: 10.02.2025
- Aktenzeichen: 8 W 21/24
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Beschwerdeführer B. und M.W., Kinder der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns.
- Beklagte: Die Beteiligten T.C., J.D. und L.D., Kinder der bereits 2017 vorverstorbenen Tochter C.D. der Erblasserin und ihres Ehemanns.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Mainz vom 20.04.2023 werden zurückgewiesen.
- Begründung: Die Gerichtskosten ihrer jeweiligen Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1) und 2) selbst. Eine Kostenerstattung wird im Übrigen nicht angeordnet.
Der Fall vor Gericht
Komplexer Erbfall vor dem OLG Zweibrücken: Streit um Testament und Erbvertrag
Ein komplexer Erbfall beschäftigte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Im Kern ging es um die Frage, wie verschiedene letztwillige Verfügungen – ein älterer Erbvertrag und ein späteres gemeinschaftliches Testament – einer verstorbenen Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes auszulegen sind. Das Gericht musste klären, wer letztlich Erbe geworden ist und wie das Vermögen aufzuteilen ist.
Die familiären Hintergründe
Die Erblasserin, verstorben im November 2019, war mit dem bereits im Juni 2019 verstorbenen W.W. verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor: die Söhne B. und M.W. sowie die Tochter C.D., die bereits 2017 verstarb. C.D. hinterließ drei Kinder aus zwei geschiedenen Ehen: T.C., die bei den Großeltern aufwuchs, sowie J.D. und L.D. Diese familiäre Konstellation bildet den Rahmen für den Erbstreit.
Die Entwicklung der Testamente: Eine Chronologie
Das Ehepaar W. hatte im Laufe seines Lebens mehrere Regelungen für den Erbfall getroffen. Diese Verfügungen bauten aufeinander auf und wurden teilweise geändert, was letztlich zur Unklarheit und zum Rechtsstreit führte.
Der Erbvertrag von 1981
Am 31. August 1981 schlossen die Eheleute einen ersten Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den Fall des Todes des Längerlebenden bestimmten sie ihre Söhne M. und B. zu Erben. Ihre Tochter C. wurde ausdrücklich „auf den Pflichtteil“ gesetzt, was bedeutet, dass sie nur den gesetzlich garantierten Mindestanteil erhalten sollte. Ein Erbvertrag hat grundsätzlich eine hohe Bindungswirkung.
Änderungen im Erbvertrag von 1995
Rund 14 Jahre später, am 22. Dezember 1995, änderten die Eheleute W. Teile des ersten Erbvertrags durch einen neuen notariellen Erbvertrag. Die Regelungen zur Erbfolge nach dem Längstlebenden (Ziffern 3 und 4 des alten Vertrags) wurden aufgehoben. Stattdessen wurde neu verfügt, wer nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erben sollte. Diese neue Regelung in § 3 des Vertrages von 1995 legte fest, dass die drei Kinder (M., B. und die damals noch lebende C.) sowie die Enkelin T.C. zu gleichen Teilen Erben werden sollten. Wichtig ist hierbei der Zusatz, dass diese Erbeinsetzung „mit lediglich einseitig testamentarischer Wirkung“ erfolgte. Das bedeutet, der überlebende Ehegatte hatte das Recht, diese Erbfolge jederzeit wieder zu ändern….