Eine Urlaubsklausel im Arbeitsvertrag wurde für einen Sportvereinsangestellten zum juristischen Stolperstein. Vor Gericht ging es um Urlaubstage und Krankengeld. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 1085/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: ArbG Siegburg Datum: 31.01.2025 Aktenzeichen: 1 Ca 1085/24 Verfahrensart: Urteil Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Arbeitnehmer, der seit 2002 bei dem beklagten Verein beschäftigt ist. Er fordert ausstehende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Klärung seines Urlaubsanspruchs und die Bewilligung von Urlaub. Beklagte: Ein eingetragener Sportverein, der der Arbeitgeber des Klägers ist. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Der Kläger ist langjähriger Arbeitnehmer des beklagten Sportvereins. Sein Arbeitsvertrag sieht 25 Urlaubstage pro Jahr vor, von denen mindestens 15 während der Schulferien genommen werden müssen, da in dieser Zeit oft kein regulärer Übungsbetrieb stattfindet. Die Parteien stritten über die Bezahlung des Klägers während einer Krankheit, die genaue Höhe seines verbleibenden Urlaubsanspruchs, die Genehmigung von beantragtem Urlaub sowie eine gerichtliche Feststellung bezüglich des Urlaubs. Kern des Rechtsstreits: Die Klärung von Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Höhe sowie die Gewährung von Urlaubsansprüchen zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber (Sportverein). Was wurde entschieden? Entscheidung: Der beklagte Verein wurde verurteilt, an den Kläger 2.860,06 Euro brutto zu zahlen. Davon wird ein bereits am 25.06.2024 gezahlter Nettobetrag von 1.598,89 Euro abgezogen. Auf den Restbetrag fallen Zinsen an. Die weiteren Forderungen des Klägers wurden abgewiesen. Folgen: Die Kosten de
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de EuGH – Az.: C‑136/20 – Urteil vom 06.10.2021 „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Rahmenbeschluss 2005/214/JI – Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen – Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung – Art. 5 Abs. 1 – Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten), die auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen […]