Eine Urlaubsklausel im Arbeitsvertrag wurde für einen Sportvereinsangestellten zum juristischen Stolperstein. Vor Gericht ging es um Urlaubstage und Krankengeld. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 1085/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Siegburg
- Datum: 31.01.2025
- Aktenzeichen: 1 Ca 1085/24
- Verfahrensart: Urteil
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Arbeitnehmer, der seit 2002 bei dem beklagten Verein beschäftigt ist. Er fordert ausstehende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Klärung seines Urlaubsanspruchs und die Bewilligung von Urlaub.
- Beklagte: Ein eingetragener Sportverein, der der Arbeitgeber des Klägers ist.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger ist langjähriger Arbeitnehmer des beklagten Sportvereins. Sein Arbeitsvertrag sieht 25 Urlaubstage pro Jahr vor, von denen mindestens 15 während der Schulferien genommen werden müssen, da in dieser Zeit oft kein regulärer Übungsbetrieb stattfindet. Die Parteien stritten über die Bezahlung des Klägers während einer Krankheit, die genaue Höhe seines verbleibenden Urlaubsanspruchs, die Genehmigung von beantragtem Urlaub sowie eine gerichtliche Feststellung bezüglich des Urlaubs.
- Kern des Rechtsstreits: Die Klärung von Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Höhe sowie die Gewährung von Urlaubsansprüchen zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber (Sportverein).
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der beklagte Verein wurde verurteilt, an den Kläger 2.860,06 Euro brutto zu zahlen. Davon wird ein bereits am 25.06.2024 gezahlter Nettobetrag von 1.598,89 Euro abgezogen. Auf den Restbetrag fallen Zinsen an. Die weiteren Forderungen des Klägers wurden abgewiesen.
- Folgen: Die Kosten des Gerichtsverfahrens muss der Kläger zu 93% und der beklagte Verein zu 7% tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 11.329,17 Euro festgelegt. Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht gesondert zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Streit um Krankengeld und Urlaubstage vor dem Arbeitsgericht
In einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg stand ein langjähriger Angestellter seinem Arbeitgeber, einem Sportverein, gegenüber. Kern des Konflikts waren Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Höhe und Gewährung von Resturlaubstagen. Das Gericht fällte am 31. Januar 2025 sein Urteil (Aktenzeichen: 1 Ca 1085/24) und gab dem Kläger nur teilweise Recht.
Die Hintergründe des Rechtsstreits
Der Kläger ist bereits seit dem 1. Januar 2002 für den beklagten Sportverein tätig. Sein aktueller Arbeitsvertrag datiert vom 1. Januar 2011. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers beträgt 2.680,06 Euro, ergänzt durch eine Fahrtkostenpauschale von 180 Euro brutto. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde im Laufe der Zeit einvernehmlich auf 38 Stunden angepasst. Der beklagte Verein, mit Sitz in H., hat eine Besonderheit: Während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen findet in der Regel kein normaler Übungsbetrieb statt. Stattdessen werden alternative Angebote wie Wettkämpfe, Trainingslager oder Ferienfreizeiten organisiert. Diese Struktur spielt eine wichtige Rolle für die Urlaubsplanung.
Zentrale Streitpunkte: Urlaub und Krankheit
Die umstrittene Urlaubsregelung
Ein wesentlicher Streitpunkt war die Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag des Klägers. Gemäß § 6 des Vertrages stehen ihm jährlich 25 Arbeitstage Urlaub zu….