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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

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Ein Husten im Gemeinderat wurde zum Politikum – und landete vor Gericht. Ging es um üble Nachrede oder um das Recht auf freie Rede im hitzigen Gemeinde-Streit? Ein Urteil wirft nun die Frage auf, wo die Grenze zwischen harter Kritik und strafbarer Diffamierung im politischen Schlagabtausch verläuft. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 ORs 370 SRs 552/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Karlsruhe Datum: 18.02.2025 Aktenzeichen: 2 ORs 370 SRs 552/24 Verfahrensart: Revision Rechtsbereiche: Strafrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Nicht genannt Beklagte: Angeklagter, der wegen übler Nachrede verurteilt wurde und Revision einlegte. Worum ging es in dem Fall? Sachverhalt: Das Amtsgericht X hatte den Angeklagten wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht X änderte das Urteil im Rechtsfolgenausspruch. Der Angeklagte legte Revision ein. Der Fall betraf eine Aussage des Angeklagten in einer Gemeinderatssitzung über einen Stadtrat M. im Zusammenhang mit einem Impfangebot für Jugendliche. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Aussage des Angeklagten den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts X wurde aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Begründung: Die Revision hatte mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Folgen: Der Angeklagte ist freigesprochen und die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Fall vor Gericht Fallanalyse: Freispruch im Revisionsverfahren nach Vorwurf der üblen Nachrede


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