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Zustimmung anderer WEG-Eigentümer für Wanddurchbruch erforderlich?

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Wände einreißen in der Eigentumswohnung? Was erlaubt ist und was nicht, darüber stritt eine Eigentümergemeinschaft bis vor den BGH. Dessen Urteil könnte nun viele überraschen. Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 86/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 14.02.2025
  • Aktenzeichen: V ZR 86/24
  • Verfahrensart: Revisionsverfahren (im Wohnungseigentumsrecht)
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Der Kläger: Ein Wohnungseigentümer im Erdgeschoss und Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Er beantragte die gerichtliche Erlaubnis zur Installation von vier Wohnraumentlüftungen mit Fassadendurchbrüchen, nachdem sein Antrag in der Eigentümerversammlung abgelehnt wurde. Er argumentierte, ihm stehe ein Anspruch gemäß § 20 Abs. 3 WEG zu.
  • Die Beklagte: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie lehnte den Antrag des Klägers in einer Eigentümerversammlung ab, da Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Bausubstanz und den KfW-Standard geäußert wurden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger beantragte in einer Eigentümerversammlung die Genehmigung für die Installation von vier Wohnraumentlüftungen, was Bohrungen in der Fassade mit einem Durchmesser von ca. 225 mm erfordert hätte. Er legte seinem Antrag ein Foto der geplanten Abdeckungen bei, aber keine weiteren Unterlagen. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag wegen Bedenken bezüglich der Bausubstanz und des KfW-Standards ab. Der Kläger klagte daraufhin auf gerichtliche Ersetzung der Genehmigung. Seine Klage wurde vom Amtsgericht als unbegründet und vom Landgericht (Berufungsinstanz) als unzulässig abgewiesen.
  • Kern des Rechtsstreits: Streit darüber, ob der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Genehmigung der baulichen Veränderung (Installation der Lüftungen) nach § 20 Abs. 3 WEG hat, und ob seine Klage nach der Abweisung durch die Vorinstanzen zulässig und begründet ist. Insbesondere stand die Frage im Raum, ob die Klage zu Recht vom Landgericht als unzulässig abgewiesen wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde aufgehoben. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • Folgen: Das Landgericht muss den Fall erneut prüfen und eine neue Entscheidung treffen. Die Frage, ob der Kläger die Lüftungen anbringen darf und ob seine Klage zulässig und begründet ist, ist damit wieder offen. Das Landgericht wird im Rahmen seiner neuen Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens befinden müssen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Wanddurchbruch: BGH erleichtert Klage für Wohnungseigentümer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil die Rechte einzelner Wohnungseigentümer gestärkt, die bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gerichtlich durchsetzen wollen. Das Urteil vom 14. Februar 2025 (Az.: V ZR 86/24) stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Klage auf Zustimmung zu einer solchen Maßnahme zulässig ist, auch wenn zuvor nicht alle Detailinformationen in der Eigentümerversammlung vorgelegt wurden.

Der Fall im Detail: Streit um Wohnraumentlüftung

Ein Wohnungseigentümer wollte in seiner Erdgeschosswohnung vier Wohnraumentlüftungen installieren. Dies erforderte Bohrungen durch die Außenfassade mit einem Durchmesser von etwa 22,5 Zentimetern….


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