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Zustimmung anderer WEG-Eigentümer für Wanddurchbruch erforderlich?

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Wände einreißen in der Eigentumswohnung? Was erlaubt ist und was nicht, darüber stritt eine Eigentümergemeinschaft bis vor den BGH. Dessen Urteil könnte nun viele überraschen. Zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 86/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesgerichtshof Datum: 14.02.2025 Aktenzeichen: V ZR 86/24 Verfahrensart: Revisionsverfahren (im Wohnungseigentumsrecht) Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Der Kläger: Ein Wohnungseigentümer im Erdgeschoss und Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Er beantragte die gerichtliche Erlaubnis zur Installation von vier Wohnraumentlüftungen mit Fassadendurchbrüchen, nachdem sein Antrag in der Eigentümerversammlung abgelehnt wurde. Er argumentierte, ihm stehe ein Anspruch gemäß § 20 Abs. 3 WEG zu. Die Beklagte: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie lehnte den Antrag des Klägers in einer Eigentümerversammlung ab, da Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Bausubstanz und den KfW-Standard geäußert wurden. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beantragte in einer Eigentümerversammlung die Genehmigung für die Installation von vier Wohnraumentlüftungen, was Bohrungen in der Fassade mit einem Durchmesser von ca. 225 mm erfordert hätte. Er legte seinem Antrag ein Foto der geplanten Abdeckungen bei, aber keine weiteren Unterlagen. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag wegen Bedenken bezüglich der Bausubstanz und des KfW-Standards ab. Der Kläger klagte daraufhin auf gerichtliche Ersetzung der Genehmigung. Seine Klage wurde vom Amtsgericht als unbegründet und vom Landgericht (Berufungsinstanz) als unzulässig abgewiesen. Kern des Rechtsstreits: Streit darüber, ob der Wohnungse


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