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Zugang Einwurf-Einschreiben – Anscheinsbeweis nur mit Auslieferungsbeleg

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Ein Briefkasten wird zum juristischen Minenfeld: Eine Kündigung per Einschreiben sollte sicher sein, doch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, wie schnell sich dieser vermeintliche Schutzschirm in Luft auflösen kann. Es geht um den heiklen Beweis des Zugangs und die Frage, wer am Ende die Zeche zahlt, wenn Postwege zu Rechtswegen werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 AZR 68/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesarbeitsgericht Datum: 30.01.2025 Aktenzeichen: 2 AZR 68/24 Verfahrensart: Revision im Kündigungsschutzverfahren Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Arbeitnehmerin, seit Mai 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wehrte sich gerichtlich gegen eine erste Kündigung vom März 2022 und informierte über ihre Schwangerschaft. Sie bestreitet die Wirksamkeit der Kündigungen. Beklagte: Arbeitgeberin. Sprach eine erste Kündigung im März 2022 aus. Nachdem sie vom Regierungspräsidium die Zustimmung erhalten hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der schwangeren Klägerin erneut im Juli 2022. Sie argumentiert, dass zumindest die zweite Kündigung wirksam ist und legte Revision gegen das Urteil der Vorinstanz ein. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin wehrte sich gegen eine Kündigung vom März 2022 und teilte ihre Schwangerschaft mit. Die Beklagte holte daraufhin die Behördliche Zustimmung zur Kündigung ein und sprach am 26. Juli 2022 eine weitere (außerordentliche, hilfsweise ordentliche) Kündigung aus. Diese zweite Kündigung machte die Beklagte jedoch erst im November 2022 im laufenden Gerichtsverfahren zur ersten Kündigung gelte


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