Ein Briefkasten wird zum juristischen Minenfeld: Eine Kündigung per Einschreiben sollte sicher sein, doch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, wie schnell sich dieser vermeintliche Schutzschirm in Luft auflösen kann. Es geht um den heiklen Beweis des Zugangs und die Frage, wer am Ende die Zeche zahlt, wenn Postwege zu Rechtswegen werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 AZR 68/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bundesarbeitsgericht
- Datum: 30.01.2025
- Aktenzeichen: 2 AZR 68/24
- Verfahrensart: Revision im Kündigungsschutzverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Arbeitnehmerin, seit Mai 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Sie wehrte sich gerichtlich gegen eine erste Kündigung vom März 2022 und informierte über ihre Schwangerschaft. Sie bestreitet die Wirksamkeit der Kündigungen.
- Beklagte: Arbeitgeberin. Sprach eine erste Kündigung im März 2022 aus. Nachdem sie vom Regierungspräsidium die Zustimmung erhalten hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der schwangeren Klägerin erneut im Juli 2022. Sie argumentiert, dass zumindest die zweite Kündigung wirksam ist und legte Revision gegen das Urteil der Vorinstanz ein.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin wehrte sich gegen eine Kündigung vom März 2022 und teilte ihre Schwangerschaft mit. Die Beklagte holte daraufhin die Behördliche Zustimmung zur Kündigung ein und sprach am 26. Juli 2022 eine weitere (außerordentliche, hilfsweise ordentliche) Kündigung aus. Diese zweite Kündigung machte die Beklagte jedoch erst im November 2022 im laufenden Gerichtsverfahren zur ersten Kündigung geltend. Eine frühere Instanz hatte bereits festgestellt, dass die erste Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöste.
- Kern des Rechtsstreits: War die zweite Kündigung vom 26. Juli 2022 wirksam und hat sie das Arbeitsverhältnis beendet?
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen.
- Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, welche die zweite Kündigung vermutlich für unwirksam erklärte, ist damit rechtskräftig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung vom 26. Juli 2022 nicht aufgelöst.
Der Fall vor Gericht
Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern bei Kündigungszustellung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 2 AZR 68/24 vom 30.01.2025) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben als bewiesen gelten kann. Die Richter stellten hohe Anforderungen an den Nachweis und betonten, dass der bloße Sendungsstatus aus der Online-Sendungsverfolgung nicht ausreicht.
Der Fall: Streit um eine zweite Kündigung während laufendem Prozess
Im Zentrum des Verfahrens stand eine Arbeitnehmerin, die seit Mai 2021 bei der Beklagten beschäftigt war. Der Arbeitgeber sprach im März 2022 eine erste Kündigung aus. Dagegen wehrte sich die Mitarbeiterin erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage, auch unter Hinweis auf ihre bestehende Schwangerschaft. Das Arbeitsgericht erklärte diese erste Kündigung später für unwirksam. Nachdem das zuständige Regierungspräsidium im Juli 2022 die erforderliche Zustimmung zur Kündigung trotz Schwangerschaft erteilt hatte, sprach der Arbeitgeber am 26….