Teure Fehler in der Eigentümerversammlung: Wohnungseigentümer wollten die ehemalige Verwalterin dafür zahlen lassen – doch das Gericht machte einen Strich durch die Rechnung. Trotz ungültiger Beschlüsse und hoher Kosten bleibt die Frage offen, wer für den finanziellen Schaden aufkommt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 79/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Frankfurt am Main – 13. Zivilkammer Datum: 06.03.2025 Aktenzeichen: 2-13 S 79/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Vier einzelne Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft. Sie legten Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, mit dem ihre Klage gegen die ehemalige Verwalterin abgewiesen wurde. Sie beriefen sich unter anderem auf eine Klausel im Verwaltervertrag, die eine direkte Verpflichtung der Verwalterin auch gegenüber den einzelnen Eigentümern vorsah. Beklagte: Die ehemalige Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft der Kläger. Sie trat der Berufung der Kläger entgegen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwaltung die Beklagte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innehatte. Ein Verwaltervertrag aus dem Jahr 2019 enthielt eine Klausel, nach der die Verwalterin auch den einzelnen Eigentümern direkt verpflichtet sei (§ 328 BGB). Auf einer Eigentümerversammlung Ende 2022 wurden Beschlüsse gefasst, die später gerichtlich für ungültig erklärt wurden. Die Kläger hatten in erster Instanz vor dem Amtsgericht Offenbach geklagt und verloren. Gegen dieses Urteil legten sie Berufung beim Landgericht Frankfurt ein. Kern des Rechtsstreits: Prüfung durch das Landgericht, ob das Urteil des Amtsgerichts Offenbach korrekt war und ob den einzelnen Wohnu
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Nach § 1 BUrIG schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs hat er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Das ist dann nicht gewährleistet, wenn der […]