Handy am Steuer, Ärger mit dem Fahrtenschreiber und ein Bußgeld: Für einen LKW-Fahrer begann ein juristischer Kampf vor dem Oberlandesgericht Brandenburg. Dort wurde nun entschieden, ob die komplexen Regeln des Güterverkehrs in jedem Fall ihre volle Härte zeigen müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 289/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg Datum: 20.01.2025 Aktenzeichen: 1 ORbs 289/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Der Betroffene: Ein Lkw-Fahrer, gegen den ein Bußgeld wegen mehrerer Verstöße verhängt wurde. Er legte zunächst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und später Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, da er das Urteil für fehlerhaft hielt. Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg: Die Behörde, die ursprünglich den Bußgeldbescheid über 600 € erlassen hat. Argument (implizit): Der Betroffene hat die vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten begangen. (Hinweis: Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG tritt in der Regel die Staatsanwaltschaft als Vertreterin der Anklagebehörde auf, wird aber im Text nicht explizit genannt). Um was ging es? Sachverhalt: Dem Betroffenen wurde von der Zentralen Bußgeldstelle vorgeworfen, am 29.11.2023 als Lkw-Fahrer ein Mobiltelefon vorschriftswidrig benutzt zu haben. Zudem soll er als Beifahrer den Fahrtenschreiber nicht korrekt genutzt und Zeiten außerhalb des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß auf der Fahrerkarte erfasst haben. Hierfür wurde ein Bußgeld von 600 € festgesetzt. Der Betroffene legte Einspruch ein. Das Amtsgericht Zossen verurteilte ihn am 26.07.2024 wegen Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt, Nichtaufzeichnung auf der Fahrerkarte und Nichtbenutzung des Fahrtenschreibers zu einer Geldbuße von 600 €. Gegen dieses Urteil legte der Bet
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Bei einer Telefaxübersendung begründet die ordnungsgemäße, durch einen „OK“-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2011, Az.: IX ZR 148/10). Der „OK“-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang […]