Eigentlich ging es um einen kaputten Parkettboden – doch am Ende drehte sich alles um die Anwaltsrechnung. Ein Gericht musste klären, ob eine versteckte Absprache im Vergleich die Kosten für Anwälte unerwartet steigen lässt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 16/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Schleswig Datum: 13.03.2025 Aktenzeichen: 1 W 16/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG Rechtsbereiche: Kostenrecht (RVG), Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Der Prozessbevollmächtigte (Rechtsanwalt) der Generalunternehmerin (als Beschwerdeführer): Legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung seiner Tätigkeit durch das Landgericht ein, mit dem Ziel einer höheren Festsetzung. Die Generalunternehmerin (als Nebenintervenientin im ursprünglichen Rechtsstreit): Baute die Wohnung für den Bauträger und trat dem Rechtsstreit auf dessen Seite bei. Ihr Anwalt ist der Beschwerdeführer. Die Subunternehmerin, die den Parkettboden verlegte (als Nebenintervenientin im ursprünglichen Rechtsstreit): Wurde von der Generalunternehmerin beauftragt und trat dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten des Bauträgers bei. Die Erwerber der Eigentumswohnung (als Kläger im ursprünglichen Rechtsstreit): Machten Mängelansprüche wegen des Parkettbodens gegen den Bauträger geltend. Der Bauträger (als Beklagter im ursprünglichen Rechtsstreit): Wurde von den Erwerbern wegen Mängeln am Parkettboden verklagt. Um was ging es? Sachverhalt: In einem Rechtsstreit zwischen den Käufern einer Eigentumswohnung und einem Bauträger ging es um Mängel an einem Parkettboden. Die Generalunternehmerin (die die Wohnung für den Bauträger errichtete) und deren Subunternehmerin (die den Boden verlegte) traten dem Streit auf Seiten des Bauträgers bei. Der u
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Sozialgericht Augsburg Az.: S 10 EG 15/08 Urteil vom 08.07.2008 Nachinstanz: Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 9 EG 40/08 Entscheidung: I. Der Bescheid vom 15. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Elterngeld unter Berücksichtigung des Lohnsteuerklassenwechsels im März 2007 […]