Eigentlich schon verurteilt, doch plötzlich freigesprochen. Eine Gesetzesänderung katapultierte den Fall eines Cannabis-Fahrers in Bayern vor Gericht in eine unerwartete Richtung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 201 ObOWi 1138/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG) Datum: 23.12.2024 Aktenzeichen: 201 ObOWi 1138/24 Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Der Betroffene: Person, gegen die ursprünglich ein Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsverstoßes (§ 24a Abs. 2 StVG) erlassen wurde. Legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und später Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Argumentierte (implizit), dass sein Verhalten aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr ordnungswidrig ist. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt: Behörde, die den ursprünglichen Bußgeldbescheid (500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot) erlassen hatte. Um was ging es? Sachverhalt: Gegen den Betroffenen wurde ein Bußgeldbescheid wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG (Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel) erlassen. Sein Einspruch dagegen wurde vom Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung zur Sache verworfen. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens trat eine Gesetzesänderung ein. Kern des Rechtsstreits: War eine für den Betroffenen günstigere Gesetzesänderung, die nach dem ursprünglichen Vorfall, aber vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in Kraft trat, zu berücksichtigen, obwohl das Amtsgericht den Einspruch zuvor aus formellen Gründen ohne Sachprüfung verworfen hatte?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Als ihr vermeintlicher Elektriker-Notdienst nach dem Stromausfall mit einem manipulierten Kartenlesegerät 4.000 Euro vom Konto eines Ehepaares abbuchte, weigerte sich die Bank zu zahlen. Zu Recht, wie das Landgericht Itzehoe nun urteilte. Der Grund: Der Ehemann hatte zuvor seine PIN an seine Frau weitergegeben, damit diese die Rechnung begleichen konnte. […]