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Erhöhter Rangieraufwand: Tiefgaragen-Stellplatz mangelhaft?

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Zirkusreife Einparkmanöver oder zumutbare Übung? Ein Gericht musste entscheiden, wann ein Tiefgaragenstellplatz zum Mangel wird – und es ging nicht nur ums Parken. Im Zentrum stand die Frage, was Wohnungskäufer beim Neubau erwarten dürfen und wo die Grenzen des Zumutbaren liegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 138/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Kammergericht (KG) Datum: 12.03.2025 Aktenzeichen: 21 U 138/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Baurecht, Werkvertragsrecht (Mängelhaftung) Beteiligte Parteien: Parteien einzeln: Kläger: Parteien, die ursprünglich geklagt haben, vermutlich wegen eines Mangels an einem Tiefgaragenstellplatz. Sie argumentierten wahrscheinlich, dass ein erhöhter Rangieraufwand einen Mangel darstellt und forderten eine Entschädigung oder Mängelbeseitigung. Im Berufungsverfahren verteidigten sie das erstinstanzliche Urteil teilweise. Beklagte: Partei, die in erster Instanz zur Zahlung verurteilt wurde und Berufung einlegte. Sie argumentierte wahrscheinlich, dass kein Mangel vorliegt oder der Rangieraufwand zumutbar ist. Die Berufung zielte auf eine vollständige Abweisung der Klage ab. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger beanstandeten einen erhöhten Rangieraufwand bei der Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes als Mangel. Nachdem das Landgericht Berlin II der Klage teilweise stattgegeben hatte, legte die Beklagte Berufung beim Kammergericht ein. Kern des Rechtsstreits: Es musste geklärt werden, ob der konkret beanstandete Rangieraufwand bei der üblichen Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes einen Sachmangel darstellt, der die Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Kammergericht änderte das Urteil des


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