Führerschein weg wegen Verkehrsverstoß? Ob Entzug oder freiwilliger Verzicht – das spielt jetzt keine Rolle mehr. Ein aktuelles Urteil beendet eine vermeintliche „Abkürzung“ für junge Fahrer in der Probezeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 3/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bundesverwaltungsgericht Datum: 10.10.2024 Aktenzeichen: 3 C 3/23 Verfahrensart: Revisionsverfahren Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Person, der die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er argumentiert (implizit), dass die Entziehung nach einem früheren freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis und anschließender Neuerteilung nicht rechtens sei. Beklagte: Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (nicht namentlich genannt), die die Fahrerlaubnis entzogen hat. Sie hält die Entziehung für rechtmäßig, da der Kläger nach Neuerteilung erneut auffällig wurde und der vorherige Verzicht wie eine Entziehung zu behandeln sei. Um was ging es? Sachverhalt: Dem Kläger wurde 2014 die Fahrerlaubnis erteilt. Nach Feststellung von Cannabiskonsum und Verkehrsverstößen wurde eine Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Ein negatives Gutachten führte dazu, dass der Kläger auf seine Fahrerlaubnis verzichtete. Nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde er in der neuen Probezeit erneut wegen mindestens einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen auffällig. Die Behörde ordnete daraufhin (erneut) eine MPU an und entzog die Fahrerlaubnis. Kern des Rechtsstreits: Ist die Anordnung einer MPU und die anschließende Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig, wenn der Betroffene nach früheren Verstößen auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet hat (statt dass sie ihm entzogen wurde) und nach Neuerteilung ern
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Brandenburg Az: 4 U 84/06 Urteil vom 22.11.2006 In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2006 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen. […]