Als die Mutter für den Mietvertrag des Sohnes unterschrieb, ahnte sie nicht, welche finanziellen Folgen das haben würde. Ein Gerichtsurteil zeigt nun, dass elterliche Hilfsbereitschaft nicht grenzenlos ist, wenn es um Mietrückstände geht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 C 48/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Minden
- Datum: 01.09.2023
- Aktenzeichen: 20 C 48/23
- Verfahrensart: Zivilverfahren / Zahlungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Schuldrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Die Partei, die Zahlungsansprüche geltend macht. Ihre Rolle ist mutmaßlich die der Vermieterin. Sie stützt ihre Forderung auf eine „Schuldbeitrittserklärung“ der Beklagten bezüglich rückständiger Mieten und Nebenkosten der ursprünglichen Mieter.
- Beklagte: Die Partei, gegen die die Zahlungsklage gerichtet ist. Ihre Rolle ergibt sich aus der angeblichen Abgabe einer „Schuldbeitrittserklärung“ für die Mietschulden Dritter. Ihre Argumente sind dem Auszug nicht direkt zu entnehmen, aber die teilweise Abweisung der Klage deutet auf Einwände hin.
- Weitere Beteiligte: S. und P. L., die ursprünglichen Mieter der Wohnung laut Mietvertrag vom 13.09.2019. Sie werden von der Klägerin gesondert in Anspruch genommen und haften laut Urteil Gesamtschuldnerisch mit der Beklagten für den zugesprochenen Betrag.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Zahlung von ausstehender Miete und Nebenkosten. Grundlage der Forderung war eine von der Beklagten abgegebene „Schuldbeitrittserklärung“, mit der diese angeblich für die Verbindlichkeiten der Mieter S. und P. L. aus einem Mietvertrag vom 13.09.2019 einstehen wollte.
- Kern des Rechtsstreits: Bestand aufgrund der „Schuldbeitrittserklärung“ eine wirksame Zahlungsverpflichtung der Beklagten für die Mietschulden der Eheleute L., und wenn ja, in welcher Höhe?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.650 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Diese Zahlungspflicht besteht gesamtschuldnerisch mit den gesondert in Anspruch genommenen Mietern S. und P. L. Ein Teil der Klage wurde abgewiesen.
- Folgen: Die Beklagte muss den zuerkannten Betrag von 1.650 EUR zuzüglich Zinsen an die Klägerin zahlen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage nur teilweise Erfolg gehabt, da ein Teil abgewiesen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen der Klägerin (42 %) und der Beklagten (58 %) aufgeteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung.
Der Fall vor Gericht
Gerichtsurteil zur Haftung aus Schuldbeitrittserklärung bei Mietrückständen
Das Amtsgericht Minden hat in einem Urteil vom 1. September 2023 (Az.: 20 C 48/23) über die Zahlungsansprüche einer Vermieterin gegen die Mutter eines Mieters entschieden. Die Klägerin forderte aus einer sogenannten „Schuldbeitrittserklärung“ die Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkosten. Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt.
Hintergrund des Rechtsstreits: Mietvertrag und Bonitätsprobleme
Die Grundlage des Falls bildete ein Mietvertrag vom 13. September 2019. Die Eheleute S. und P. L. mieteten eine Wohnung von der Klägerin in T.. Bereits im Vorfeld hatten die Mieter in einem Auskunftsbogen angegeben, negative Schufa-Einträge zu haben, was auf mögliche Zahlungsschwierigkeiten hindeutete.
Die umstrittene Schuldbeitrittserklärung
Um sich abzusichern, ließ die Vermieterin die Mutter des Mieters S. L….