Als die Mutter für den Mietvertrag des Sohnes unterschrieb, ahnte sie nicht, welche finanziellen Folgen das haben würde. Ein Gerichtsurteil zeigt nun, dass elterliche Hilfsbereitschaft nicht grenzenlos ist, wenn es um Mietrückstände geht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 C 48/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Minden Datum: 01.09.2023 Aktenzeichen: 20 C 48/23 Verfahrensart: Zivilverfahren / Zahlungsklage Rechtsbereiche: Mietrecht, Schuldrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Partei, die Zahlungsansprüche geltend macht. Ihre Rolle ist mutmaßlich die der Vermieterin. Sie stützt ihre Forderung auf eine „Schuldbeitrittserklärung“ der Beklagten bezüglich rückständiger Mieten und Nebenkosten der ursprünglichen Mieter. Beklagte: Die Partei, gegen die die Zahlungsklage gerichtet ist. Ihre Rolle ergibt sich aus der angeblichen Abgabe einer „Schuldbeitrittserklärung“ für die Mietschulden Dritter. Ihre Argumente sind dem Auszug nicht direkt zu entnehmen, aber die teilweise Abweisung der Klage deutet auf Einwände hin. Weitere Beteiligte: S. und P. L., die ursprünglichen Mieter der Wohnung laut Mietvertrag vom 13.09.2019. Sie werden von der Klägerin gesondert in Anspruch genommen und haften laut Urteil Gesamtschuldnerisch mit der Beklagten für den zugesprochenen Betrag. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Zahlung von ausstehender Miete und Nebenkosten. Grundlage der Forderung war eine von der Beklagten abgegebene „Schuldbeitrittserklärung“, mit der diese angeblich für die Verbindlichkeiten der Mieter S. und P. L. aus einem Mietvertrag vom 13.09.2019 einstehen wollte. Kern des Rechtsstreits: Bestand aufgrund der „Schuldbeitrittserklärung“ eine wirksame Zahlungsverpflichtung der Beklagten fü
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Bonn Az.: 4 T 363/09 Urteil vom 28.10.2009 Vorinstanz: Amtsgericht Euskirchen, Az.: 3 VI 111/09 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Erblasser errichtete am ##.##.2006 ein privatschriftliches Testament, in dem es unter anderem wie folgt heißt: „Für den Fall meines Totes, sofern M noch lebt setze ich ihn […]