Ein Arbeitsplatz sollte die Gesundheit nicht gefährden. Doch in einem aktuellen Rechtsstreit ging es nicht um die Gesundheit selbst, sondern um die Frage, welchen finanziellen Wert ein „gesunder“ Arbeitsplatz hat. Vor Gericht entbrannte ein Streit um die Berechnungsgrundlage – und damit um die juristische Bewertung des menschlichen Bedürfnisses nach einem gesundheitsgerechten Arbeitsumfeld. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ta 59/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg Datum: 15.08.2024 Aktenzeichen: 2 Ta 59/24 Verfahrensart: Streitwertbeschwerde Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht (GKG, RVG) Beteiligte Parteien: Klägervertreter: Rechtsanwalt des ursprünglichen Klägers. Legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ein. Argumentierte, der Streitwert für die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes müsse wegen des Grades der Behinderung (GdB) von 40 des Klägers auf zwei Monatsgehälter festgesetzt werden. Kläger: Arbeitnehmer im ursprünglichen Verfahren. Verlangte die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Hat einen GdB von 40, ist aber nicht schwerbehindert oder gleichgestellt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 4.020,- €. Das ursprüngliche Verfahren endete durch Vergleich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt: Gericht der Vorinstanz. Hatte den Streitwert für die Klage auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes auf ein Monatsgehalt (4.020,- €) festgesetzt und half der Beschwerde des Klägervertreters nicht ab. Beklagter (Arbeitgeber): Partei im ursprünglichen Verfahren gegen den Kläger. Im Beschwerdeverfahren wurde auf Schriftsätze beider Seiten Bezug genommen. Um was ging es? Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer (Kläger) m
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Mannheim – Az.: 21 O 1/20 – Urteil vom 18.03.2021 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Hilfswiderklage des Beklagten zu 2) werden die Kläger dazu verpflichtet, a) an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der A. GmbH & Co KG sowie b) an der Anmeldung der Eintragung […]