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Inflationsausgleichsprämie – freiwillige Zuwendung

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Stolpergefahr in der Fabrik und Atemnot am Arbeitsplatz: Ein Arbeiter zog vor Gericht, um Entschädigung zu fordern. Doch die Richter sahen es anders. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 564/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Arbeitsgericht Gera Datum: 10.01.2024 Aktenzeichen: 4 Ca 564/23 Verfahrensart: Klageverfahren über Zahlungsansprüche (Weihnachtsprämie und Schmerzensgeld) Rechtsbereiche: Arbeitsrecht Beteiligte Parteien: Parteien einzeln: Kläger: Ein am 01.02.2022 eingestellter Mitarbeiter in der Fertigung. Er ist schwerbehindert (GdB 50) mit Unterschenkelprothese nach einem früheren Unfall. Er erlitt am 18.06.2022 einen Arbeitsunfall und war daraufhin bis zum 11.12.2022 arbeitsunfähig. Er argumentiert, dass ihm die für 2022 beschlossene Weihnachtsprämie (in Form einer Inflationsausgleichsprämie) sowie Schmerzensgeld aufgrund des Arbeitsunfalls zustehen. Beklagter: Der Arbeitgeber des Klägers. Seine Argumente und genaue Position sind dem vorliegenden Textauszug nicht zu entnehmen. Um was ging es? Sachverhalt: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde befristet eingestellt. Nach wenigen Monaten erlitt er einen Arbeitsunfall, der zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit führte. Während seiner Abwesenheit beschloss der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats die Zahlung einer Jahresprämie für 2022 als Inflationsausgleichsprämie. Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung dieser Prämie sowie auf Schmerzensgeld wegen des Arbeitsunfalls. Kern des Rechtsstreits: Hat der Arbeitnehmer trotz seiner langen, unfallbedingten Abwesenheit Anspruch auf die Jahresprämie 2022? Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber wegen des Arbeitsunfalls? Was wurde entschieden?


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