Streit um Mutterschutzlohn entbrennt: Eine Flugbegleiterin klagte gegen ihre Airline, weil sie sich bei der Berechnung ihres variablen Gehalts benachteiligt sah. Im Zentrum des Konflikts: Saisonale Zulagen, die plötzlich auch im Sommer-Mutterschutz eine Rolle spielen sollten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 SLa 45/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 28.08.2024
- Aktenzeichen: 5 SLa 45/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Mutterschutzrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Flugbegleiterin (geb. 08.09.1991, beschäftigt seit Jan 2017), die eine bestimmte Höhe des Mutterschutzlohns, des Zuschusses dazu für Variable Vergütungsbestandteile sowie eine Entschädigung geltend macht. Sie legte Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.
- Beklagte: Die Arbeitgeberin der Flugbegleiterin, die gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat und die von der Klägerin geforderte Höhe der Zahlungen bestreitet.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Eine Flugbegleiterin und ihre Arbeitgeberin streiten über die korrekte Höhe der Vergütung während der Mutterschutzfristen. Konkret geht es um die Höhe des Mutterschutzlohnes, des Zuschusses zum Mutterschutzlohn für variable Gehaltsanteile und um einen zusätzlichen Entschädigungsanspruch der Flugbegleiterin. Der Fall wurde nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt.
- Kern des Rechtsstreits: Im Mittelpunkt steht die Frage, wie hoch der Mutterschutzlohn und der Zuschuss dazu, insbesondere unter Berücksichtigung variabler Vergütungsbestandteile, für die Flugbegleiterin korrekt zu berechnen sind. Zusätzlich wird über die Berechtigung einer Entschädigungsforderung gestritten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung:
- Die Berufung der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen.
- Auf die Anschlussberufung der Flugbegleiterin hin wurde die Arbeitgeberin zur Zahlung von weiteren 2.800 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt.
- Es wurde festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, der Flugbegleiterin ab dem 01.08.2024 für die Dauer des Beschäftigungsverbots während der Stillzeit monatlich 400 EUR brutto als „Tg Mehrarbeitspauschale“ zu zahlen.
- Im Übrigen wurden die Berufung der Arbeitgeberin und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens muss die Arbeitgeberin tragen.
- Für die Arbeitgeberin wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, für die Flugbegleiterin nicht.
- Folgen:
- Die Flugbegleiterin erhält die zugesprochenen Zahlungen (2.800 EUR plus Zinsen sowie die laufende Pauschale von 400 EUR). Teile ihrer weitergehenden Forderungen wurden abgewiesen, und sie kann keine Revision einlegen.
- Die Arbeitgeberin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und die zugesprochenen Beträge zahlen. Sie hat jedoch die Möglichkeit, das Urteil durch Einlegung der Revision vom Bundesarbeitsgericht überprüfen zu lassen.
Der Fall vor Gericht
Der Fall: Streit um Mutterschutzlohn bei variablem Gehalt
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 28. August 2024 ein Urteil (Az.: 5 SLa 45/24) gefällt, das für Arbeitnehmerinnen mit variablem Einkommen und saisonalen Arbeitszeitmodellen von Bedeutung ist….