40 Jahre ein Zuhause, doch nun droht der Verlust. Ein Frankfurter Mieter muss seine Wohnung räumen, weil ausgerechnet unbezahlte Nebenkosten zum Verhängnis wurden. Ein Gerichtsurteil zeigt, wie schnell ein vermeintlich sicheres Wohnverhältnis zerbrechen kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33052 C 64/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: AG Frankfurt Datum: 21.06.2024 Aktenzeichen: 33052 C 64/24 Verfahrensart: Räumungsklage und Zahlungsklage (Vorgerichtliche Anwaltskosten) Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Partei, die als Vermieterin der Wohnung auftritt. Sie fordert die Räumung der Wohnung und die Erstattung der Kosten für das anwaltliche Kündigungsschreiben. Beklagter: Die Partei, die seit 1981 Mieter der Wohnung ist. Er ist der Adressat der Räumungs- und Zahlungsforderung. Um was ging es? Sachverhalt: Die Vermieterin einer Wohnung in Frankfurt am Main verklagte den langjährigen Mieter (seit 1981) auf Räumung der Wohnung (II. OG rechts, 2 Zimmer, Küche, Diele/Flur, Bad, Kelleranteil). Zusätzlich forderte sie die Erstattung der Kosten für ein anwaltliches Kündigungsschreiben vom 29.02.2024. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Vermieterin berechtigt ist, die Räumung der Wohnung vom Mieter zu verlangen und ob der Mieter die Kosten für das vorgerichtliche Kündigungsschreiben erstatten muss. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht gab der Klage der Vermieterin vollständig statt. Der Mieter wurde zur Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung der geforderten Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Folgen: Der Mieter muss die Wohnung räumen und an die Vermieterin herausgeben. Er muss zudem die Kosten für das anwaltliche K
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BAG Az: 8 AZR 763/05 Urteil vom 14.12.2006 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2005 – 15 Sa 355/05 – aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2005 – 4 Ca 8443/04 – abgeändert. […]